Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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4. der Nutzungswert der Dienstwohnungen, die Mietentschädigungen und die nicht- 
pensionsfähigen Gehaltszulagen im Sinne des § 13 der Allerhöchsten Verordnung 
vom 26. Juni 1894, die Dienstverhältnisse der nichtpragmatischen Staatsbeamten 
und Staatsbediensteten betreffend. 
Für Gemeinden mit statutarischer Regelung der Gehaltsverhältnisse des Lehrpersonals 
an den Volksschulen hat die Kreisregierung, Kammer des Innern, zu bestimmen, welcher 
Teil des Anfangsgehaltes für die Berechnung der Unterstützungsfondsabgaben als Nutzungs- 
wert einer Dienstwohnung oder als Mietentschädigung zu gelten hat. Die Kreisregierung 
ist hiebei nicht an eine durch Ortsstatut getroffene Ausscheidung gebunden. Sie darf den 
freizulassenden Teil des Anfangsgehaltes nicht so hoch bemessen, daß der nach Abzug des- 
selben verbleibende abgabenpflichtige Betrag bei Hilfslehrern weniger als 820 M, bei Schul- 
verwesern weniger als 1000 M und bei Volksschullehrern weniger als 1400 —& ausmacht. 
Vor der Festsetzung sind die Gemeindeverwaltung und der Verwaltungsrat des nach Maß- 
gabe der §§ 6 und 7 empfangsberechtigten Kreisvereines, in München auch des Privat- 
Vereines, gutachtlich einzuvernehmen. 
§ 5. 
Die Erhebung der Unterstützungsfondsabgaben erfolgt durch die Expeditionsämter (Tax- 
ämter) der Kreisregierungen, Kammern des Innern, in München durch die Stadthauptkasse, 
in zehn gleichen Monatsraten vom Tage des Eintritts in die abgabepflichtigen Bezüge. 
Dabei hat jeder Teil eines Monats als voll zu gelten. Ergeben sich bei der Verteilung 
in zehn Monatsraten Pfennigbeträge, so ist eine Ausgleichung in der Weise vorzunehmen, 
daß entweder im ersten Monate ein höherer oder im letzten Monate ein geringerer Betrag 
zur Erhebung gebracht wird, als in den übrigen neun Monaten. Beträge bis zu 20 Mark 
einschließlich sind sofort im ganzen, Beträge über 20 bis zu 50 Mark in drei Monats- 
raten zu entrichten. Soferne die Beträge durch drei nicht teilbar sind, ist der bei der Teilung 
verbleibende Rest mit dem ersten Drittel zu zahlen. Den Pflichtigen ist freigestellt die Ab- 
gaben sofort im ganzen oder in kürzeren Fristen zu entrichten. 
Die bei der ersten ständigen Verwendung als Hilfslehrer zu entrichtende Abgabe ist 
nur zur Hälfte im ersten Jahre, zur anderen Hälfte im zweiten Jahre nach der Anstellung, 
im Falle einer früheren Beförderung aber bei dieser zu bezahlen. Die Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, können für ihren Regierungsbezirk bestimmen, daß diese Abgabe, wenn 
nicht eine frühere Beförderung erfolgt, innerhalb einer Frist bis zu vier Jahren nach der 
Anstellung in Teilbeträgen entrichtet werden darf. 
86. 
Die Unterstützungsfondsabgaben sind den Kreisvereinen zur Unterstützung der Hinter— 
bliebenen der Volksschullehrer zu überweisen.
	        
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