Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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4. Dem nach Nr. 2 und 3 angesetzten Betrage werden für Schneiden und Zerstoßen 
eines Arzneimittels 0,75 M, für Herstellung eines mittelfeinen oder feinen Pulvers 2## 
zugerechnet. 
Ist nach Nr. 2 unter a der Einkaufspreis für 10 g oder eine geringere Menge für 
die Preisberechnung maßgebend, so beträgt dieser Zuschlag 0O, 10 4 
5. Der Preis für 100 x ist ein Achtel des nach Nr. 2 bis 4 angesetzten Betrags. 
Der Preis für 200 xlist das eineinhalbfache, der für 500 g das dreifache des für 100 g 
ermittelten Preises. Die Preise für 10 g, 1g, 01 , 0,01 n und O,001 g sind je ein 
Achtel der für 100 g, 10 g, 1g, 0 1 g, 0,01 rermittelten Preise. 
Ist der Einkaufspreis für 10 g oder eine geringere Menge maßgebend, so ist der 
Preis für die zu Grunde gelegte Menge gleich dem nach Nr. 2 bis 4 angesetzten Betrage. 
Die Preise für 1g, O,18, 0/01 g und 0,001 8 sind je ein Achtel der für 10 g, 11, 
0,# und 0,01 g ermittelten Preise. 
6. Bei der Berechnung entstehende Pfennigbrüche sind auf die nächstgrößere ganze Zahl 
zu erhöhen, im übrigen werden 1 bis 2 Pfennig auf 0 Pfennig, 3 bis 7 Pfennig auf 
5 Pfennig und 8 bis 9 Pfennig auf 10 Pfennig abgerundet. 
7. Die Preise für galenische Arzneimittel setzen sich — mit Ausnahme der 
Sirupe sowie der Tinkturen und Elixiere (vergl. zu i und k) — zusammen aus den nach 
Nr. 2 bis 6 berechneten Preisen der zur Herstellung des galenischen Arzneimittels verwendeten 
Arzneimittel und aus den nachstehend bestimmten Vergütungen für die erforderlichen Arbeiten 
(Defektur-Arbeiten). 
Es sind in Ansatz zu bringen: 
a) bei der Herstellung von Extrakten für je 1 kg der auszuziehenden Stoffe 
bei dünnen Extrakten . 3,00.-l- 
„ dicken „ 6,00 „ 
„ trockenen „ 12,00 „ 
, Fluid- „ . 600,, 
bei der Anfertigung von trockenen, narkotischen Extrakten aus dicken Extrakten 
für 100 g des dicken Extrakts . . 250.-J- 
b) bei der Herstellung von Destillaten einschliehlih aller Nebenarbeiten für je 
I kg des Destillats 
bei spiritnösen oder ätherischen 1,.50 
bei wässerigen . . . 1,00,, 
Beträgt die Menge der herzustellenden Destillate weniger als 1 kg, so 
ist der Preis für 1 KEg in Ansatz zu bringen.
	        
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