Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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81.
Am  1.  April  1905  tritt  in  Bayern  die  beigefügte  Deutsche  Arzneitaxe  in  Kraft.

§  2.

Offentlichen  Anstalten  und  Kassen  ist  ein  Preisnachlaß  (Rabatt)  von  10%  zu  gewähren.
Diese  Verpflichtung  besteht  nicht  in  Bezug  auf  fabrikmäßig  hergestellte  Arzneizubereitungen,
die  in  fertiger  Aufmachung  (Originalpackung)  abgegeben  werden.

Pfennigbrüche,  die  bei  der  Berechnung  des  Nachlaßpreises  entstehen,  werden  auf  volle
Pfennige  erhöht;  eine  Abrundung  des  Nachlaßpreises  findet  nicht  statt.

83.
Das  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  die  Arzneitaxe  nach  Bedarf  einer
Revision  zu  unterstellen  und  hiernach  abzuändern.  Diese  Befugnis  erstreckt  sich  auch  auf
die  Vorschriften  über  den  Preisnachlaß  (8  2).

84.

Die  Verordnung  vom  27.  März  1901,  die  Arzneitaxordnung  für  das  Königreich
Bayern  betreffend,  dann  die  Taxvorschriften  der  Ministerialbekanntmachungen  vom  7.  Dezember
  1902,  19.  Dezember  1903  und  24.  Dezember  1904  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
  1901  S.  161,  1902  S.  739,  1903  S.  699,  1904  S.  587)  treten  am
1.  April  1905  außer  Wirksamkkeit.

München,  den  17.  März  1905.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  v.  Uhl.