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Forst frevel, die, wie im diesrh. FG., in Entwendungen
einerseits, Beschädigungen und andere Gefährden anderseits
gegliedert sind. Dies ist der besondere Teil des pfälz. FStR.;
einen speziellen Teil für FPÜ. gibt es nicht, wie man hier
überhaupt vergebens nach einer Definition des Begriffes
FPÜ. sucht.
Man kann wohl sagen: Das pfälz. FStR. ist lediglich
ein Strafrecht der Forstfrevel. Diese bilden den
eigentlichen Gegenstand der gesetzgeberischen Arbeit.
Über der Betrachtung des besonderen Teiles möchte
man fast vergessen, daß ja in Art. 4 auch die FPÜ. Erwähnung
fanden und den Forstdelikten zugereiht wurden.
Um deswillen mag es auch de lege lata nicht besonders bedauernswert
erscheinen, daß das 2. Kapitel bunt eingestreut
unter Delikte krimineller Natur Kontraventionen rein
polizeilichen Charakters mit Strafe bedroht und zwar
unter dem Titel: Forstfrevel. Diese Vermischung von Kriminal-
und Polizeirecht haben wir in dem rechtsrh. FSt@G.
als störend empfunden, und zwar deswegen, weil sie sich
nicht wohl mit der klaren, gesetzgeberischen Intention,
Forst-Polizei- und Forst-Kriminalrecht in gesonderten Abschnitten
abzuhandeln verträgt; hier ın der Pfalz, wo man
von vorneherein auf eingehende Trennung und Behandlung
verzichtet hat, mochte man dem 2. Kapitel ‚‚Die Forstfrevel“
auch polizeiliche Normen zuschmelzen (Art. 28, 29, 37 etc.).
Daraus aber zu folgern: dem pfälz. FStG. fehle
überhaupt der Begriff „Forst-Polizeiübertretung‘
wäre irrig.
Zu gedachter Ansicht könnte verleiten die an die
Spitze des pfälz. FG. gestellte Bestimmung, wonach jede
durch das gegenwärtige Gesetz mit Strafe bedrohte Entwendung,
Beschädigung oder Gefährde als FF. zu betrachten
ist. Schon Abs. 2 des gleichen Art. läßt jedoch erkennen,
daß auch das pfälz. FStG. mit dem Begriffe FPÜ. operiert,
denn er besagt, daB FF. wie. FPÜ. die Hauptmasse der
Forstrügesachen bilden. Dieser prima facie bestehende
Widerspruch des Gesetzes mit sich selbst löst sich jedoch
ungezwungen, wenn man die historische Entwicklung der
gesamten pfälz. Forst-Strafgesetzgebung kurz ıns Auge faßt.
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