Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Nr. 131. 
Bekanntmachung, Festsetzung der für die Naturalverpflegung marschierender 2c. Truppen zu 
vergütenden Beträge für das Jahr 1905 betreffend. 
ft. Staatsministerium des Innern und fl. friegsministerium. 
Gemäß Ausschreibens des Reichskanzlers im Zentralblatte für das Deutsche Reich 
vom 23. Dezember 1904 Nr. 54 S. 434 ist auf Grund der Vorschriften im § 4, § 9 
Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
(Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 361) der Betrag der für die Naturalverpflegung marschierender 2c. 
Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1905 dahin festgestellt worden, daß an 
Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot: ohne Brot: 
a) für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pl. 
b) „ „ Mittagskost 40 „ 35 „ 
c) „ „ Abendkost 25 „ 20 „ 
d) „ „ Morgenkost 15 „ 10 „„ 
München, den 3. Januar 1905. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
  
Nr. 27887. 
Bekanutmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigshafen wurde die Genehmigung erteilt, zwei 
weitere Serien (Nr. 46 und 47) 3½ % iger Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber im 
Betrage von zusammen 20 Millionen Mark, eingeteilt in Stücke zu 5000, 1000, 500, 
200 und 100 Mark, in den Verkehr zu bringen. 
München, den 4. Jannar 1905. 
IOr. Gruf u. Frili#sch.
	        
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