Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

202 
89. 
Die für beladene Kastenschiffe geltenden Vorschriften sind auch dann noch zu beobachten, 
wenn deren flüssige Ladung zwar gelöscht ist, deren Räume aber noch nicht dermaßen 
gereinigt und gelüftet sind, daß keine schädlichen Gase mehr vorhanden sind. 
8 10. 
Der Führer eines beladenen Kastenschiffes hat die Schiffsmannschaft und alle, welche 
mit Laden und Löschen desselben beschäftigt sind, auf die Feuergefährlichkeit der Ladung und 
der zur Sicherung erlassenen Vorschriften aufmerksam zu machen. 
8 11. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 25. Februar 1903, die Beförderung feuer- 
gefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörenden Gegenstände auf dem Rhein betreffend, 
werden nicht berührt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.