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b) an der Steuerbordseite (rechts) eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und ununter-
brochenes grünes Licht über einen Bogen des Horizonts von 10 Kompaßstrichen
wirft und zwar von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn gerechnet
bis auf 2 Striche nach hinten über die Querlinie hinaus;
c) an der Backbordseite (links) eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und ununter-
brochenes rotes Licht über einen Bogen des Horizonts von 10 Kompaßstrichen
wirft und zwar von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn gerechnet
bis auf 2 Striche nach hinten über die Querlinie hinaus.
Die vorstehend unter b und c genannten grünen und roten Seitenlichter müssen bei
dunkler Nacht und klarer Luft mindestens 2 Kilometer weit sichtbar sein. Auch müssen sie
binnenbords dergestalt abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her
und das rote Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann.
2. Jedes durch eigene Triebkraft bewegte Schiff mit Anhang hat bei Nacht außer den
vorstehend unter Ziffer 1 genannten Lichtern noch ein zweites weißes Licht von gleicher Ein-
richtung und Beschaffenheit, sowie an gleicher Stelle wie das vorstehend unter Ziffer 1 lir. a
genannte und zwar 0,8 Meter bis 1 Meter senkrecht über oder unter demselben zu führen.
Werden mehrere Schiffe dieser Art gleichzeitig zum Schleppen eines Zugs verwendet,
so hat jedes Schleppschiff die im vorstehenden Absatz vorgeschriebenen Lichter zu führen.
3. Führt ein durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff ein seitlich gekuppeltes Anhang-
schiff mit sich (vergl. § 10 Ziffer 5), derart, daß das für ersteres vorgeschriebene Seitenlicht
durch dar Anhangschiff verdeckt würde, so ist das Seitenlicht an der Außenseite des letzteren
anzubringen.
1. Am Tau oder an der Kette fahrende Dampfschiffe mit oder ohne Anhang haben
bei Nacht am Masttop oder oben am Kamine drei übereinander angebrachte rote Lichter zu führen.
5. Jedem Dampfschiff mit oder ohne Anhang ist es erlaubt, bei Nacht ein nach rück-
wärts sichtbares weißes Signallicht am Heck zu führen. Dasselbe muß dergestalt geblendet
sein, daß es von vorn und von seitwärte nicht gesehen werden kann.
6. Jedes Fahrzeug von 300 Zentner (15 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit, welches
bei Nacht ohne eigene Triebkraft in Fahrt ist, einerlei ob es segelt oder treibt, gerudert,
geschleppt oder sonstwie fortbewegt wird, hat ein weißes Licht vorn oben am Mast oder
mindestens 3 Meter hoch über seinem Rumpf an einer Stange zu führen. Dieses Licht
must auf Fahrzeugen, welche geschleppt werden oder segeln, bei dunkler Nacht und klarer Luft
mindestens 2 Kilometer weit sichtbar sein.
Die ohne eigene Triebkraft auf sich zu Tal fahrenden Schiffe von 1000 Zentner
(560 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit müssen bei Nacht außerdem noch ein weißes Lcht
unter dem Bugspriet führen.