Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Ist an einem der vorstehend genannten Plätze ein Wasserstand eingetreten, bei welchem 
die Abfahrt der Flösse nicht gestattet sein würde, so müssen die an diesem Platz anlangen— 
den Flöße an der nächsten geeigneten Landungsstelle beilegen. 
8. Verhalten in Fällen des Festfahrens oder Berfinkens. 
§ 23. 
1. Ist ein Schiff oder ein Floß im Strom festgefahren oder gesunken, so hat dessen 
Führer an einer stromaufwärts gelegenen, mindestens eine Stunde entfernten geeigneten 
Stelle am Rhein, und falls innerhalb dieser Entfernung ein schiffbarer Nebenfluß in den- 
selben einmündet, auch an dem letzteren eine Wahrschau aufzustellen, welche anderen Schiffs- 
und Floßführern zuruft, daß und wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist. 
Diese Wahrschau muß daselbst so lange verweilen, bis sie benachrichtigt ist, daß jenes 
Schiff oder Floß wieder flott geworden oder daß auf die unter Ziffer 4 erwähnte Anzeige 
hin eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist. 
2. An den Stellen, wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist, sollen 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang in der Bergfahrt nicht mit größerer Kraft fahren, als 
zur sicheren Steuerung und zur Fortbewegung nötig ist. In der Talfahrt müssen sie so 
lange als möglich mit stillgestellter Maschine durchtreiben. 
3. Jeder Führer eines festgefahrenen oder gesunkenen Schiffes oder Floßes hat dessen 
Liegestelle bei Nacht durch zwei senkrecht übereinander in einem Abstand von nicht weniger 
als 0,0 Meter und von nicht mehr als 1 Meter hängende Laternen, die obere mit rotem, 
die untere mit weißem Licht, zu bezeichnen und dafür zu sorgen, daß die Lichter während 
der Nacht, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, helleuchtend erhalten werden. Die 
Laternen müssen hinreichend hoch und so hängen, daß das Licht von allen Seiten deutlich 
sichtbar ist. 
Auf ganz unter Wasser gesunkene Schiffe oder Flösse muß von dem Führer ein Nachen 
oder eine schwimmende Bake mit den zwei vorerwähnten in gleicher Weise aufzuhängenden 
Laternen gelegt und erhalten werden. 
Befindet sich die Liegestelle eines ganz unter Wasser gesunkenen Schiffes oder Floßes 
seitlich von dem angebrachten Nachen, so ist an derjenigen Seite, an welcher das Fahrwasser 
nicht frei ist, eine zweite Laterne mit rotem Licht von der nämlichen Lichtstärke wie die erste 
zu führen. 
Das seitliche Anbringen des Nachens ist nur dann gestattet, wenn der Wasserstand 
das Aubringen über dem gesunkenen Schiff oder Floß nicht zuläßt. 
Bei Tag treten an die Stelle der vorgeschriebenen Laternen:
	        
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