230
Ist an einem der vorstehend genannten Plätze ein Wasserstand eingetreten, bei welchem
die Abfahrt der Flösse nicht gestattet sein würde, so müssen die an diesem Platz anlangen—
den Flöße an der nächsten geeigneten Landungsstelle beilegen.
8. Verhalten in Fällen des Festfahrens oder Berfinkens.
§ 23.
1. Ist ein Schiff oder ein Floß im Strom festgefahren oder gesunken, so hat dessen
Führer an einer stromaufwärts gelegenen, mindestens eine Stunde entfernten geeigneten
Stelle am Rhein, und falls innerhalb dieser Entfernung ein schiffbarer Nebenfluß in den-
selben einmündet, auch an dem letzteren eine Wahrschau aufzustellen, welche anderen Schiffs-
und Floßführern zuruft, daß und wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist.
Diese Wahrschau muß daselbst so lange verweilen, bis sie benachrichtigt ist, daß jenes
Schiff oder Floß wieder flott geworden oder daß auf die unter Ziffer 4 erwähnte Anzeige
hin eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist.
2. An den Stellen, wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist, sollen
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang in der Bergfahrt nicht mit größerer Kraft fahren, als
zur sicheren Steuerung und zur Fortbewegung nötig ist. In der Talfahrt müssen sie so
lange als möglich mit stillgestellter Maschine durchtreiben.
3. Jeder Führer eines festgefahrenen oder gesunkenen Schiffes oder Floßes hat dessen
Liegestelle bei Nacht durch zwei senkrecht übereinander in einem Abstand von nicht weniger
als 0,0 Meter und von nicht mehr als 1 Meter hängende Laternen, die obere mit rotem,
die untere mit weißem Licht, zu bezeichnen und dafür zu sorgen, daß die Lichter während
der Nacht, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, helleuchtend erhalten werden. Die
Laternen müssen hinreichend hoch und so hängen, daß das Licht von allen Seiten deutlich
sichtbar ist.
Auf ganz unter Wasser gesunkene Schiffe oder Flösse muß von dem Führer ein Nachen
oder eine schwimmende Bake mit den zwei vorerwähnten in gleicher Weise aufzuhängenden
Laternen gelegt und erhalten werden.
Befindet sich die Liegestelle eines ganz unter Wasser gesunkenen Schiffes oder Floßes
seitlich von dem angebrachten Nachen, so ist an derjenigen Seite, an welcher das Fahrwasser
nicht frei ist, eine zweite Laterne mit rotem Licht von der nämlichen Lichtstärke wie die erste
zu führen.
Das seitliche Anbringen des Nachens ist nur dann gestattet, wenn der Wasserstand
das Aubringen über dem gesunkenen Schiff oder Floß nicht zuläßt.
Bei Tag treten an die Stelle der vorgeschriebenen Laternen: