Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr.  21.  305
Hauptbahnen.  Nebenbahnen.

 

 

8  76.
Gegenseitige  Unterstützung  der  Polizeibeamten.

Die  sonstigen  Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizeibeamten  auf  Ersuchen  bei
Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.  Ebenso  sind  die  Bahnpolizeibeamten  verbunden,
den  sonstigen  Polizeibeamten  bei  der  Ausübung  ihres  Dienstes  innerhalb  des  Bahngebiets
Beistand  zu  leisten,  soweit  es  ihre  bahndienstlichen  Pflichten  zulassen.

 

VI.  gestimmungen  für  das  Publikum.

§  77.
Allgemeine  Bestimmungen.

(1)  Die  Reisenden  und  das  sonstige  Publikum  haben  den  allgemeinen  Anordnungen,
die  von  der  Bahnverwaltung  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  innerhalb  des  Bahngebiets
und  im  Bahnverkehre  getroffen  werden,  nachzukommen  und  den  dienstlichen  Anordnungen  der
in  Uniform  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  einem  sonstigen  Ausweis  über
ihre  amtliche  Eigenschaft  versehenen  Bahnpolizeibeamten  Folge  zu  leisten.

(2)  Sie  sind  auch  verpflichtet,  die  für  sie  geltenden  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  über  das  Einnehmen,  Belegen  u..w.  der  Plätze,  über  das  Tabakrauchen,
über  die  Fahr=  und  Bahnsteigkarten,  über  das  Verhalten  während  der  Fahrt,  über  die  von
der  Mitnahme  ausgeschlossenen  Gegenständen  zu  beobachten.

Den  wegen  Ausschlusses  von  der  Fahrt  auf  Grund  der  Verkehrsordnung  ergehenden
Weisungen  darf  kein  Widerstand  entgegengesetzt  werden.

§  79.

Betreten  der  Bahnanlagen.

(1)  Das  Betreten  der  Bahnanlagen  der  freien  Strecke,  soweit  sie  nicht  zugleich  zur
Benutzung  als  Weg  bestimmt  sind,  ist  ohne  Erlaubniskarte  nur  gestattet:
1.  den  Vertretern  der  Aufsichtsbehörden,
2.  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  der  Gerichte,  des  Forstschutzes  und  der
Polizei,  wenn  es  zur  Ausübung  ihres  Dienstes  notwendig  ist,
3.  den  Beamten  des  Telegraphen-,  des  Zoll=  und  des  Steuerwesens,  soweit  es  zur
Wahrnehmung  ihres  Dienstes  innerhalb  des  Bahngebiets  notwendig  ist,
4.  den  zur  Besichtigung  dienstlich  entsandten  deutschen  Offizieren.