Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen.  Nebenbahnen.

 

 

(2)  Das  Betreten  der  Stationsanlagen  außerhalb  der  dem  Publikum  bestimmungsgemäß
geöffneten  Räume  ist  ohne  Erlaubniskarte  außer  den  unter  ##  genannten  Personen  auch  den
Postbeamten  gestattet,  soweit  sich  der  Postdienst  innerhalb  des  Stationsgebiets  abwickelt.

(3)  Den  Offizieren  und  den  in  Uniform  befindlichen  Beamten  der  deutschen  Festungsbehörden
  ist  gestattet,  die  Bahnanlagen  innerhalb  des  Festungsbereichs  bis  zur  äußersten
Grenze  der  Tragweite  der  Geschütze  zu  betreten.

(4)  Die  zum  Betreten  der  Bahnanlagen  ohne  Erlaubniskarte  berechtigten  Personen  haben
sich,  soweit  sie  nicht  durch  ihre  Uniform  kenntlich  sind,  auf  Erfordern  durch  eine  Bescheinigung
ihrer  vorgesetzten  Behörde  auszuweisen.

(5)  Erlaubniskarten  zum  Betreten  der  Bahnanlagen  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der
Aussichtsbehörde  ausgestellt  werden.

(6)  Die  zum  Betreten  der  Bahnanlagen  Berechtigten  haben  es  zu  vermeiden,  sich  innerhalb
  der  Gleise  aufzuhalten.

(7)  Die  Uüberwachung  der  Ordnung  auf  den  Vorplätzen  der  Stationen  liegt  den  Bahnpolizeibeamten
  ob,  soweit  nicht  besondere  Vorschriften  anderes  bestimmen.  Die  bestimmungsgemäß
  dem  Publikum  für  immer  oder  zeitweise  geöffneten  Räume  der  Bahnhöfe  dürfen  ohne
besondere  Erlaubnis  der  Bahnverwaltung  zu  gewerblichen  Zwecken  nicht  betreten  werden,  insbesondere
  nicht  von  Gasthofbediensteten,  Kutschern,  Packträgern,  Zeitungs=  und  Viktualienverkäufern
  und  dergl.

(8)  Für  das  Betreten  der  Bahnanlagen  durch  Tiere  ist  der  verantwortlich,  dem  die
Aussicht  über  die  Tiere  obliegt.

(9)  Wo  die  Bahn  zugleich  als  Weg  dient,  ist  sie  bei  Annäherung  eines  Zuges  zu  räumen.

§  79.
Uberschreiten  der  Bahn.

(1)  Das  Publikum  darf  die  Bahn  nur  an  den  zu  übergängen  bestimmten  Stellen  überschreiten,
  und  zwar  nur  solange,  als  diese  nicht  durch  Schranken  geschlossen  sind  oder  ein  Zug
sich  nicht  nähert.  Beim  Uberschreiten  der  Bahn  ist  jeder  unnötige  Aufenthalt  zu  vermeiden.

(2)  Pflüge  und  Eggen,  Baumstämme  und  andere  schwere  Gegenstände  dürfen,  wenn
sie  nicht  getragen  werden,  nur  auf  Wagen  oder  untergelegten  Schleifen  über  die  Bahn
geschafft  werden.

(3)  Privatübergänge  dürfen  nur  von  den  Berechtigten  und  nur  unter  den  von  der  Aufsichtsbehörde
  genehmigten  Bedingungen  benutzt  werden.