Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
(2) Das Betreten der Stationsanlagen außerhalb der dem Publikum bestimmungsgemäß 
geöffneten Räume ist ohne Erlaubniskarte außer den unter ## genannten Personen auch den 
Postbeamten gestattet, soweit sich der Postdienst innerhalb des Stationsgebiets abwickelt. 
(3) Den Offizieren und den in Uniform befindlichen Beamten der deutschen Festungs- 
behörden ist gestattet, die Bahnanlagen innerhalb des Festungsbereichs bis zur äußersten 
Grenze der Tragweite der Geschütze zu betreten. 
(4) Die zum Betreten der Bahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigten Personen haben 
sich, soweit sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, auf Erfordern durch eine Bescheinigung 
ihrer vorgesetzten Behörde auszuweisen. 
(5) Erlaubniskarten zum Betreten der Bahnanlagen dürfen nur mit Genehmigung der 
Aussichtsbehörde ausgestellt werden. 
(6) Die zum Betreten der Bahnanlagen Berechtigten haben es zu vermeiden, sich inner- 
halb der Gleise aufzuhalten. 
(7) Die Uüberwachung der Ordnung auf den Vorplätzen der Stationen liegt den Bahn- 
polizeibeamten ob, soweit nicht besondere Vorschriften anderes bestimmen. Die bestimmungs- 
gemäß dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten Räume der Bahnhöfe dürfen ohne 
besondere Erlaubnis der Bahnverwaltung zu gewerblichen Zwecken nicht betreten werden, ins- 
besondere nicht von Gasthofbediensteten, Kutschern, Packträgern, Zeitungs= und Viktualien= 
verkäufern und dergl. 
(8) Für das Betreten der Bahnanlagen durch Tiere ist der verantwortlich, dem die 
Aussicht über die Tiere obliegt. 
(9) Wo die Bahn zugleich als Weg dient, ist sie bei Annäherung eines Zuges zu räumen. 
§ 79. 
Uberschreiten der Bahn. 
(1) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu übergängen bestimmten Stellen über- 
schreiten, und zwar nur solange, als diese nicht durch Schranken geschlossen sind oder ein Zug 
sich nicht nähert. Beim Uberschreiten der Bahn ist jeder unnötige Aufenthalt zu vermeiden. 
(2) Pflüge und Eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände dürfen, wenn 
sie nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen über die Bahn 
geschafft werden. 
(3) Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den von der Auf- 
sichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden.
	        
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