Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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8.  7.

Hiernaͤchst  soll  den  beyderseitigen  Forst-  und  Jagdbedienten  zur  Pflicht  gemacht
werden,  diesenigen  Verbrecher,  die  sie  bey  Verrichtungen  auf  ihrein  Reviere  in
dies,  oder  jenseitigen  Waldungen  uͤber  Begehung  von  Wald.  oder  Jagdfreveln
betreten  duͤrften,  bey  der  betreffenden  Behoͤrde  anzuzeigen.

8.  6.

Diese  Uebereinkunft  soll  vom  Tage  der  in  bepderseitigen  Landen  zu  bewirkenden
  Publication  an  in  Kraft  treten,  und  auf  die  nächstfolgenden  Zehn  Jahre  min
stinschweigender  Verlängerung  bis  zur  erfolgenden  Aufkündigung,  welche  sodann
Jedem  der  hohen  contrahirenden  Theile  ein  Jahr  voraus  frey  steht,  gelten.

Urkundlich  unter  der  Fürstlich  Reuß.  Plauischen  der  jüngern  Linie  gemeinschafklichen
  Regierung  Siegel  und  Unterschrift  ausgesertige.

Gera,  den  Esten  April  1982L.

Farstlich  Reuß,  Pl.  der  füngern  Linie  gemeinschaftliche  Regierung
daselbst.

S  Buddeué.