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8. 7.
Hiernaͤchst soll den beyderseitigen Forst- und Jagdbedienten zur Pflicht gemacht
werden, diesenigen Verbrecher, die sie bey Verrichtungen auf ihrein Reviere in
dies, oder jenseitigen Waldungen uͤber Begehung von Wald. oder Jagdfreveln
betreten duͤrften, bey der betreffenden Behoͤrde anzuzeigen.
8. 6.
Diese Uebereinkunft soll vom Tage der in bepderseitigen Landen zu bewirkenden
Publication an in Kraft treten, und auf die nächstfolgenden Zehn Jahre min
stinschweigender Verlängerung bis zur erfolgenden Aufkündigung, welche sodann
Jedem der hohen contrahirenden Theile ein Jahr voraus frey steht, gelten.
Urkundlich unter der Fürstlich Reuß. Plauischen der jüngern Linie gemeinschafklichen
Regierung Siegel und Unterschrift ausgesertige.
Gera, den Esten April 1982L.
Farstlich Reuß, Pl. der füngern Linie gemeinschaftliche Regierung
daselbst.
S Buddeué.