516 Spezieller Teil.
Schankwirtschaftsbetriebe verschiedenen Gewerbebetrieb hin. Ist
aber die gewerbsmäßige öffentliche Veranstaltung von Singspielen,
Gesangsvorträgen usw. durch einen Gast- und Schankwirt
ein besonderer Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung,
so muß das gleiche auch von der gewerbsmäßigen
öffentlichen Veranstaltung von Instrumentalvorträgen durch
einen Gast= und Schankwirt gelten; es ist ausgeschlossen, die
Frage, ob es sich bei der Veranstaltung von Musikaufführungen
durch einen Gast= oder Schankwirt nur um eine Art der Ausübung
des Gast= und Schankwirtschaftsgewerbes oder um einen
besonderen Gewerbebetrieb handele, verschieden zu beantworten,
je nachdem Instrumental- oder Vokalmusik aufgeführt wird.
Hieraus folgt weiter, daß die gewerbsmäßige öffentliche Veranstaltung
von Instrumentalmusik durch einen Gast= oder Schankwirt,
da sie weder durch den § 33a noch durch eine andere
Bestimmung der Gewerbeordnung von polizeilicher Erlaubnis
abhängig gemacht ist, gemäß § 1 der GewO. auch nicht durch
Landesgesetz oder Polizeiverordnung von einer solchen Erlaubnis
abhängig gemacht werden darf. Die gewerbsmäßige öffentliche
Veranstaltung von Instrumentalmusik-Aufführungen in Wirtschaftslokalen
bedarf nicht der Konzession.1) Allerdings folgt
daraus, daß die Schankwirte zur Veranstaltung von Instrumentalmusik
in ihren Lokalen einer polizeilichen Erlaubnis nicht bedürfen,
noch nicht, daß sie in dieser Beziehung völlig frei und unbeschränkt
daständen. Sie sind vielmehr an die Rücksichten auf das Gemeinwohl
gebunden, und die Polizeibehörde ist zu einem Einschreiten
gegen solche Musikaufführungen berechtigt,
wenn dadurch die Nachtruhe oder die öffentliche
Ordnung gestört wird. Über das polizeiliche Verbot an
einen Gastwirt, ein Orchestrion in Betrieb zu setzen, welches
der Gesundheit nervöser Nachbaren der Gastwirtschaft durch
übergroßen Lärm Gefahr bringt, vgl. Erk. des OVG. vom
2. April 1903, Pr VBl. 25 79.
10. Zivilrechtliche Ansprüche. In 2 Jahren verjähren
die Ansprüche der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen
1) Erk. d. OVG. vom 4. Februar vom 4. März 1889, MstBl. S. 64.
1889, Entsch. 17 389 und vgl. MsteErl. ½%