Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

—  93  —

G.  31.

Die  Gesammtheit  der  Gemeindeverordneten  kann  wegen  beharrlicher  Vernachlässigung
  ihrer  Pflichten  oder  sonstger  6rober  Pflichtwidrigkeit  vom  Konsistorium
  ihres  Amtes  enthoben  werden.  Bis  ur  Neuwahl  der  Gemeindeverordneten,
  welche  innerhalb  zweier  Monate  vom  Kirchenvorstande  ausguschreiben  ist,
gehen  die  Rechte  der  Gemeindevertretung  auf  den  Kirchenvorstand  über.

Das  Konsistorium  kann  in  solchem  Fall  den  bisherigen  Gemeindeverordneten
die  Wählbarkeit  für  die  anstehende  Wahl  entziehen.

g.  32.

Für  die  Wahl  der  Kirchenältesten  können  von  dem  Kirchenvorstande  den
Gemeindeverordneten  schriftlich  oder  mündlich  Vorschläge  gemacht  werden.  Unter
Leitung  des  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes  werden  dann  von  der  Gemeindevertretung
  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  bei  dem  Wahlakt  erschienenen
Mitglieder  durch  geheime  Stimmenabgabe  die  Kirchenältesten  mittelst  Wahlzettel
gewählt,  auf  welche  die  Namen  aller  derer  zu  schreiben  sind,  die  zu  Kirchenältesten
vorgeschlagen  werden.

Insoweit  bei  der  ersten  Abstimmung  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht
erzielt  wird,  wird  zu  einer  zweiten  Wahl  geschritten,  bei  welcher  einfache  (relative)
Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit  aber  das  Loos  entscheidet.

Sofern  Einstimmigkeit  herrscht,  ist  jedoch  eine  Akklamationswahl  zulässig.

g.  33.

Wählbar  sind  alle  zu  Gemeindeverordneten  wählbaren  Mitglieder  der  Gemeinde
  (§.  22),  welche  als  Männer  von  bewährtem  christlichen  Sinne,  kirchlicher
Einsicht  und  Erfabrung,  einen  guten  Ruf  in  der  Gemeinde  haben.

Großvater  und  Enkel,  Vater  und  Sohn  oder  Schwiegersohn,  sowie  Brüder
können  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  sein,  auch  kann  der  Vater,
Schwiegervater,  Sohn  oder  Bruder  eines  Gemeindeverordneten  nicht  zum  Kirchenältesten
  gewählt  werden.  In  besonderen  Fällen  kann  jedoch  das  Konsistorium
von  letzterer  Bestimmung  dispensiren.

Sind  Verwandte  der  bezeichneten  Art  gleichzeitig  zu  Aeltesten  gewählt,  so
muß  derjenige  zurücktreten,  welcher  die  wenigsten  Stimmen  erhalten  hat;  bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Mindestens  zwei  Drittel  der  Aeltesten  müssen  zu  den  Gemeindegliedern
gehören,  welche  zu  den  Kirchenumlagen,  sofern  solche  erforderlich  sind,  beizutragen
  haben.

C.  34.

Die  Namen  der  gewählten  Kirchenältesten  sind  an  dem  auf  die  Wahl
folgenden  Sonntage  der  Gemeinde  von  der  Kanzel  zu  verkünden.

Der  Kirchenvorstand  hat  von  Amtswegen  die  Wahl  zu  prüfen.  Jedes
wahlberechtigte  Gemeindemitglied  ist  befugt,  Eimvendungen  gegen  die  Wahl  vor

Ges.  Samml.  1889.  (Nr.  9330.)  19