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III. Die im § 2 Ziffer 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen ebenso, wie die nach § 2
Ziffer 5 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung der letzteren auf Eisenbahnen nur
in Patronenform erfolgen darf, nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden.
Diese Patronen, sowie Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffin-
überzug (§ 2 Ziffer 3) sind durch eine Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen. Die
Patronen sind in den Paketen und diese in den sie umschließenden Behältern fest zu ver-
packen. Bei nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen sind die Patronen in den Paketen mittels
Wellpappe so zu verpacken, daß die Patronen schichtweise in ihrer Lage festgehalten werden,
und die Pakete in die sie umschließenden Behälter so fest einzusetzen, daß sie sich nicht gegen-
einander verschieben können. Für die Ausfuhr bestimmte Sprengstoffe werden von der Vor-
schrift der Benutzung von Wellpappe bei der Verpackung nicht betroffen.
IV. Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt dürfen auch
in dichtschließende Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt werden.
V. Für die Versendung loser Nitrozellulose mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt
ist feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich.
VI. Rohmasse für rauchloses Pulver (§ 2 Ziffer 24)) darf lose versandt werden. Sie
muß jedoch vor der Verpackung in einer Tonne oder Kiste (Abs. 1) in einem Beutel aus
Kautschukstoff dicht verschnürt werden.
VII. Sprengstoffe jeder Art, einschließlich der geladenen Geschosse, dürfen nicht mit
Zündungen oder Zündschnüren versehen sein. Auf Gewehr= und Geschützpatronen findet
diese Bestimmung keine Anwendung, doch dürfen die geladenen Geschosse von Geschützpatronen
Zündungen nicht tragen. Geladene Geschosse und die geladenen Geschosse von Geschützpatronen
müssen einen sicheren Abschluß der Sprengladung besitzen. Es ist untersagt, Zündungen,
Zündschnüre oder Patronen für Feuerwaffen mit anderen Sprengstoffen in dieselben Behälter
zu verpacken.
VIII. Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach ihrem In-
halte mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, Pulver aus Nitrozellulose
und Salpeter, geladene Geschosse, Geschützpatronen, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper,
Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedyna-
mitpatronen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle u. s. w. versehen sein. Außerdem müssen dieselben
mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe herrühren, bezeichnet
sein, oder eine von dem K. Staatsministerium des Innern gebilligte und öffentlich bekannt
gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen. Die zur Verpackung von nitroglyzerinhaltigen
Sprengstoffen dienenden Kisten sind an zwei gegenüberliegenden Schmalseiten mit zuverlässigen
Handgriffen oder Handleisten zu versehen; bei Fässern und Tonnen sind solche Handgriffe
nur insoweit erforderlich, als nicht durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Hand-