Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 40. 535 
III. Die im § 2 Ziffer 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen ebenso, wie die nach § 2 
Ziffer 5 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung der letzteren auf Eisenbahnen nur 
in Patronenform erfolgen darf, nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden. 
Diese Patronen, sowie Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffin- 
überzug (§ 2 Ziffer 3) sind durch eine Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen. Die 
Patronen sind in den Paketen und diese in den sie umschließenden Behältern fest zu ver- 
packen. Bei nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen sind die Patronen in den Paketen mittels 
Wellpappe so zu verpacken, daß die Patronen schichtweise in ihrer Lage festgehalten werden, 
und die Pakete in die sie umschließenden Behälter so fest einzusetzen, daß sie sich nicht gegen- 
einander verschieben können. Für die Ausfuhr bestimmte Sprengstoffe werden von der Vor- 
schrift der Benutzung von Wellpappe bei der Verpackung nicht betroffen. 
IV. Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt dürfen auch 
in dichtschließende Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt werden. 
V. Für die Versendung loser Nitrozellulose mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt 
ist feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich. 
VI. Rohmasse für rauchloses Pulver (§ 2 Ziffer 24)) darf lose versandt werden. Sie 
muß jedoch vor der Verpackung in einer Tonne oder Kiste (Abs. 1) in einem Beutel aus 
Kautschukstoff dicht verschnürt werden. 
VII. Sprengstoffe jeder Art, einschließlich der geladenen Geschosse, dürfen nicht mit 
Zündungen oder Zündschnüren versehen sein. Auf Gewehr= und Geschützpatronen findet 
diese Bestimmung keine Anwendung, doch dürfen die geladenen Geschosse von Geschützpatronen 
Zündungen nicht tragen. Geladene Geschosse und die geladenen Geschosse von Geschützpatronen 
müssen einen sicheren Abschluß der Sprengladung besitzen. Es ist untersagt, Zündungen, 
Zündschnüre oder Patronen für Feuerwaffen mit anderen Sprengstoffen in dieselben Behälter 
zu verpacken. 
VIII. Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach ihrem In- 
halte mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, Pulver aus Nitrozellulose 
und Salpeter, geladene Geschosse, Geschützpatronen, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, 
Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedyna- 
mitpatronen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle u. s. w. versehen sein. Außerdem müssen dieselben 
mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe herrühren, bezeichnet 
sein, oder eine von dem K. Staatsministerium des Innern gebilligte und öffentlich bekannt 
gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen. Die zur Verpackung von nitroglyzerinhaltigen 
Sprengstoffen dienenden Kisten sind an zwei gegenüberliegenden Schmalseiten mit zuverlässigen 
Handgriffen oder Handleisten zu versehen; bei Fässern und Tonnen sind solche Handgriffe 
nur insoweit erforderlich, als nicht durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Hand-
	        
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