Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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1. 
Bricht in einem Schweinebestande der Rotlauf (einschließlich der sogenannten Nesselsucht 
oder Backsteinblattern), die Schweineseuche oder die Schweinepest aus oder zeigen sich bei 
Schweinen Erscheinungen, die den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten lassen, so hat 
der Besitzer oder dessen Vertreter nicht nur sofort die vorgeschriebene Anzeige bei der Orts- 
polizeibehörde zu erstatten, sondern auch schon vor der amtlichen Seuchenfeststellung die 
Schweine von Orten fern zu halten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Schweine 
besteht. 
Auch hat er, soferne bereits vor der amtlichen Feststellung einer der genannten Seuchen 
Schweine unter verdächtigen Erscheinungen gefallen sind, die Kadaver nebst Eingeweiden bis 
zur amtstierärztlichen Untersuchung oder anderweitigen distriktspolizeilichen Verfügung so zu 
verwahren, daß jede Berührung mit anderen Tieren oder durch unbefugte Personen 
verhütet wird. 
§ 2. 
Der Ortspolizeibehörde liegt ob, sobald sie durch die Anzeige oder auf anderem Wege 
von dem Ausbruche einer der in § 1 genannten Seuchen oder von dem Verdachte einer 
solchen Kenntnis erhält, so rasch als möglich, wenn tunlich telephonisch oder telegraphisch, 
an die Distriktspolizeibehörde zu berichten; diese hat sofort den Bezirkstierarzt zur Fest- 
stellung des Tatbestandes beizuziehen. 
Kommen in einer Ortschaft, in der der Ausbruch des Rotlaufes unter den Schweinen 
amtstierärztlich festgestellt ist, innerhalb der nächsten 6 Wochen weitere Fälle von Rotlauf 
vor, so bedarf es der Zuziehung des Bezirkstierarztes zur Feststellung der Seuche nicht. 
Jedoch hat die Distriktspolizeibehörde den Bezirkstierarzt von den getroffenen Anordnungen 
unter Mitteilung der für die Fertigung der Viehseuchenstatistik erforderlichen Angaben in 
Kenntnis zu setzen. 
Bei Schweineseuche und Schweinepest ist die Anordnung polizeilicher Schutzmaßregeln 
für bisher seuchenfreie Bestände stets von der vorgängigen amtstierärztlichen Seuchenfest- 
stellung abhängig. 
Nach Feststellung der Schweineseuche oder der Schweinepest in .einem bisher seuchen- 
freien Bestande ist von der Distriktspolizeibehörde und dem Bezirkstierarzte möglichst zu 
ermitteln, auf welche Weise und von woher die Seuche eingeschleppt wurde. Nach dem 
Ergebnisse der Ermittelungen sind die beteiligten Polizeibehörden geeignet zu verständigen. 
Die Erklärung des Bezirkstierarztes über den Ausbruch der Schweineseuche oder der 
Schweinepest ist tunlichst auch auf das Ergebnis der Obduktion seuchenkranker oder seuchen 
verdächtiger Schweine zu gründen.
	        
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