Nr. 10. 51
88.
Die Vorschriften der Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Februar 1890 (Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 101) werden für den Handel mit Schweinen im Umherziehen
dahin erweitert, daß die Tiere auch auf das Freisein von Rotlauf, Schweineseuche und
Schweinepest zu untersuchen sind; der einschlägige Untersuchungsbefund ist in dem tierärzt-
lichen Zeugnis anzugeben.
Personen, die den Schweinehandel betreiben, sind verpflichtet, die amtstierärztliche Unter-
suchung der in ihrem Besitze befindlichen Schweine zu jeder Zeit und an jedem Orte vor-
nehmen zu lassen.
Die Inhaber von Stallungen und sonstigen Räumlichkeiten, in denen Handelsschweine
untergebracht werden, haben die amtstierärztliche Kontrolle solcher Räumlichkeiten jederzeit
zu gestatten.
Die Distriktspolizeibehörde ist befugt, gebotenen Falles auf Antrag des Bezirkstierarztes
und nach vorgängiger Genehmigung durch die Kreisregierung, Kammer des Innern, Vor-
schriften über die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der vorbezeichneten Stallungen
und Räumlichkeiten sowie der gewerbsmäßig zur Beförderung von Schweinen benützten Fuhr-
werke, Käfige und dergl. zu erlassen.
Besteht die Gefahr einer größeren Verbreitung der Schweineseuche oder der Schweinepest,
so ist die Kreisregierung, Kammer des Innern, ermächtigt, den Handel mit Schweinen im
Umherziehen, mit Ausnahme des Aufkaufes von Schlachtschweinen, für den Regierungsbezirk
oder für Teile desselben geeigneten Beschränkungen zu unterwerfen oder auf bestimmte Zeit-
dauer zu verbieten.
Von jedem diesbezüglichen Verbote und von der Aufhebung eines solchen ist dem
Staatsministerium des Innern durch Vorlage von 3 Abdrücken Anzeige zu erstatten.
Weitergehende Verbote des Hausierhandels mit Schweinen, die gegen die Verbreitung
anderer als der in § 1 genannten Seuchen veranlaßt sind, werden durch vorstehende Be-
stimmungen nicht berührt.
§6 9.
Die Ausfuhr von Schweinen aus gesperrten Gehöften bedarf der distriktspolizeilichen
Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist zu erteilen:
a) zur Fortsetzung der Sperre in einem anderen Gehöfte des gleichen Besitzers,
b) zur Abschlachtung in einem öffentlichen Schlachthause.
In beiden Fällen haben die Vorschriften des § 7 Abs. 3 siungemäße Anwendung
zu finden.