Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

  
Gesetzund Veraerdungscglal 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 60. 
München, den 5. Dezember 1905. 
  
  
  
Inhalt: . 
Bekanntmachung vom 29. November 1905, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
— Ordens-Verleihung. — Hofdienst-Nachrichten. 
  
  
  
— 
Nr. 9295kXl. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
f#. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
In Ergänzung der Nr. XXXVader Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz- 
und Verordnungsblatt 1899 S. 1075) wird verfügt, 
daß dreizöllige fertige Metallpatronen für Feldgeschütze mit eingesetzter scharfer 
Zündschraube in der Kartuschhülse bis auf weiteres unter folgenden Bedingungen 
zur Beförderung zugelassen werden: 
1. Die Zündschraube muß um wenigstens 0,5 Millimeter in dem Kartuschen- 
hülsenboden versenkt liegen, ihr Zündhütchen muß durch eine wenigstens 
1 Millimeter starke Metallplatte gedeckt sein. 
2. Die Patronen sind in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend 
starke Holzkisten so fest zu verpacken, daß eine Bewegung während der 
Beförderung ausgeschlossen ist. 
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