B. Ordnungs= und Sittenpolizei. § 87. 511
Polizeiverwaltungsgesetzes vom 11. März 1850, sondern nur
Anordnungen der zuständigen Verwaltungsbehörde über die zu
beobachtende Polizeistunde, welche, da sie nur den Rahmen des
durch den § 365 Stf GB. mit Strafe bedrohten Tatbestandes
ausfüllen, den für die Polizeistrafverordnungen gegebenen
Formvorschriften nicht unterliegen.:)
In Preußen kann auch für Speisewirtschaften, in welchen
Getränke, insbesondere Spirituosen, nicht verabreicht werden,
eine Polizeistunde durch Polizeiverordnung festgesetzt werden,
denn § 6e des Gesetzes vom 11. März 1850 zählt zu den
Gegenständen polizeilichen Verordnungsrechts „die Wein-, Bierund
Kaffeewirtschaften und sonstigen Einrichtungen zur Verabreichung
von Speisen und Getränken.“2)
Das Kammergericht hat wiederholt ausgesprochen, daß
Polizeiverordnungen, welche die Polizeistunde festsetzen, auch
für Bahnhofsrestaurationen insoweit Gültigkeit haben, als
das daselbst verkehrende, nichtreisende Publikum in Betracht
kommt. Diese Auffassung steht weder mit § 14 des Eisenbahnbetriebs-Reglements
vom 20. April 1878, noch mit 8 66 des
Bahnpolizei-Reglements vom 30. November 1885, noch endlich
mit der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands
vom 5. Juli 1892, von der die &# 70 und 71 hier in Betracht
kommen, in Widerspruch, denn die Amtstätigkeit der Bahnpolizeibeamten
erstreckt sich auf die Bahn und ihre Anlagen
nur insoweit, „als solches zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb
geltenden Polizeiverordnungen erforderlich ist,“?) schließt
also jedenfalls die Wirksamkeit polizeilicher Anordnungen der
Regierung oder der Polizeibehörden in Angelegenheiten, die
jenes Gebiet nicht berühren, durchaus nicht aus.4)
Die Polizeistunde gilt auch für öffentliche Versammlungen.ö)
1) Erk. d. KG. vom 18. Januar 1891, Jahrb. f. Entsch. des KG. 12
1892, Jahrb. f. Entsch. des KG. 12
Nr. 40 S. 169 und Pr Wl. 14 408.
2) Erk. d. KG. vom 7. Juni 1900,
D JB. 1900 S. 531; Pr VBl. 22 320.
*) § 70 Betriebs O.
4) Erk. d. RKG. vom 1. Februar
1900, DJZ. S. 397, Pr VBl. 22 320
und vgl. Erk. d. RG. vom 1. Oktober
Nr. 50 S. 183 und Pr Wl. 14 409.
Über die Bedeutung der Polizeistunde
für Bahnhofsrestaurationen vgl. die
Aussätze von Weber und Gerland
im Pr WBl. 26 Shh und 955.
5) Vgl. Erk. d. OVG. vom 21. Mai
1897. Entsch. 32 392, v. Koptz Rspr.
1. Erg. Bd. 507.