Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 13. 63 
86. 
Kein Pferd kann mit einem höheren Betrage als 1500 .“ in die Versicherung auf- 
genommen werden. 
§ 28 Abf. 2. 
Der nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April 1900 zu leistende Jahres- 
beitrag wird erhöht: 
1. für Pferde, die regelmäßig in Bierbrauereien, Mühlen, bei Holz= und Kohlen= 
händlern, zur Spedition von Milch, Vieh, Fleisch und Gütern aller Art, mit Ausnahme 
von schweren Baumaterialien — Ziff. 2 und 4 — verwendet werden, für Pferde der 
Lohnkutscher mit Ausnahme der in Ziff. 2 bezeichneten Pferde 
um zwei Zehntel; 
2. für Pferde im landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe, welche durchschnittlich 
länger als ein Drittel des Jahres zur Abfuhr von Holz aus Waldungen, von Torf aus 
Moorgründen, von Steinen aus Steinbrüchen, des Aushubes aus Baugruben, dann zum 
Transport schwerer Baumaterialien mit Einschluß der Ziegelsteine, sowie zum öffentlichen 
Fuhrwerk mit Anbietung der Dienstleistung durch Aufstellung auf öffentlichen Plätzen ver- 
wendet werden, 
um drei Zehntel; 
3. für Pferde, die regelmäßig zum Botenfuhrwerk, zu Stellwagen und Postomnibus- 
fahrten verwendet werden, 
um fünf Zehntel; 
4. für Pferde, welche regelmäßig zur Abfuhr von Holz aus Waldungen, von Torf 
aus Moorgründen, von Steinen aus Steinbrüchen, des Aushubes aus Baugruben, zum 
Transport schwerer Baumaterialien mit Einschluß der Ziegelsteine, dann Pferde, welche 
innerhalb der Bergwerke, zum Betriebe von Pferdebahnen und verwandten Unternehmungen 
verwendet werden, endlich Leinpferde 
um acht Zehntel. 
München, den 6. März 1905. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
  
Hoftitel-Verleihungen. haben mit Allerhöchstem Signate vom 6. März 
Im Namen Heiner Maiestät des Königs. 1905 Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= nachstehende Hoftitelauszeichnungen zu ver- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, leihen und zwar:
	        
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