Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

298

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche  Aufruf
  derjenigen  Wahlberechtigten,  welche  nicht  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten
aufzunehmen  sind,  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem  Oberamt
im  Bezirksblatte  und  von  den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen  Gemeinden  auf
ortsübliche  Weise  zu  erlassen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  längstens  10  Tage  vom  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung
  im  Regierungsblatt  an  gerechnet,  somit  spätestens  am  19.  Dezember  vollendet
  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von
6  Tagen,  also  bis  25.  Drcember  einschliehlich  auf  dem  Rathhause  zur  allgemeinen
Einsicht  aufgelegt  werden.

Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die
Wählerliste  an  gerechnet,  hat  die  örtliche  Commission  hierüber  Beschluß  zu  fassen,
spätestens  am  21.  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,
am  30.  Dezember,  haben  die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  samt  den  Acten  über
beanstandete  Wahlberechtigungen  dem  Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  genau  30  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung  im
Regierungsblatte,  also

am  Montag  den  8.  Jannar  1872

in  allen  Abstimmungsbezirken  gleichzeitig  vorzunehmen.

Die  Bekanntmachung  des  Tags  der  Wahl,  des  Beginns  und  des  Schlusses
der  Wahlhandlung  hat  in  jeder  Gemeinde  spätestens  am  5.  Jannar  auf  ortsübliche
  Weise  zu  erfolgen.

5)  Die  Abstimmungsbezirke  und  Abstimmungsorte  sind:
1.  Geislingen,  Eybach,  Stötten,  mit  dem  Abstimmungsorte  Geislingen,
II.  Kuchen,  Altenstadt,  Gingen,  mit  dem  Abstimmungsorte  Kuchen,
III.  Donzdorf,  Nenningen,  Großsüßen,  Kleinsüßen,  Schnittlingen,  mit  dem  Abstimmungsort
  Donzdorf,
IV.  Stubersheim,  Weiler,  Amstetten,  Oppingen,  Bräunisheim,  Schalkstetten,
Hofstett-Emmerbuch,  Waldhausen,  mit  dem  Abstimmungsort  Stubersheim,
V.  Böhmenkirch,  Weißenstein,  Treffelhausen,  Steinenkirch,  mit  dem  Abstimmungsort
  Böhmenkirch,