Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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81. 
Am 1. April 1905 tritt in Bayern die beigefügte Deutsche Arzneitaxe in Kraft. 
§ 2. 
Offentlichen Anstalten und Kassen ist ein Preisnachlaß (Rabatt) von 10% zu gewähren. 
Diese Verpflichtung besteht nicht in Bezug auf fabrikmäßig hergestellte Arzneizubereitungen, 
die in fertiger Aufmachung (Originalpackung) abgegeben werden. 
Pfennigbrüche, die bei der Berechnung des Nachlaßpreises entstehen, werden auf volle 
Pfennige erhöht; eine Abrundung des Nachlaßpreises findet nicht statt. 
83. 
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, die Arzneitaxe nach Bedarf einer 
Revision zu unterstellen und hiernach abzuändern. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf 
die Vorschriften über den Preisnachlaß (8 2). 
84. 
Die Verordnung vom 27. März 1901, die Arzneitaxordnung für das Königreich 
Bayern betreffend, dann die Taxvorschriften der Ministerialbekanntmachungen vom 7. De- 
zember 1902, 19. Dezember 1903 und 24. Dezember 1904 (Gesetz= und Verordnungs- 
Blatt 1901 S. 161, 1902 S. 739, 1903 S. 699, 1904 S. 587) treten am 
1. April 1905 außer Wirksamkkeit. 
München, den 17. März 1905. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat v. Uhl.
	        
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