Full text : Verhandlungen des Reichstags. 314. Band. (314)

Edict  über  d.  gutsherrlichen  Rechte  u.  d.  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit.  121

 

Forsten,  Fischereyen  u.  s.  w.  fließen,  verbleiben  den  Gutsherren
auch  ohne  Gerichtsbarkeit  allenthalben,  wo  sie  dieselben  hergebracht
haben.  .  -

§.112.

Die  Früchte  der  Grund-  und  Policey-Gerichtsbarkeit,  und  insbesondere
  die  Geldstrafen  gebühren  den  Gerichtsherren;  jedoch  sind
dieselben  an  die  Bestimmungen  der  darüber  bestehenden  Gesetze
gebunden;  auch  sind  diejenigen  Strafen  ausgenommen,  welche  von
den  vorgesetzten  Landgerichten  nicht  bloß  bestätigt,  sondern  von
diesen  in  eigenem  Nahlmen  auferlegt,  und  von  den  Patrimonial=  Sv.  265.
Gerichten  nur  in  der  Eigenschaft  executiver  Behörden  beygetrieben
worden  sind.

S.  113.

Desgleichen  gebührt  den  Gerichtsberrn  ver  Bezug  von  Tax-Geldern
  in  Justiz=  und  Policey-Gegenständen,  welche  zur  Competenz
der  gutsherrlichen  Gerichte  gehören.  Den  Gutsherren  überhaupt
verbleiben  ferner,  auch  abgesehen  von  der  Gerichtsbarkeit,  die  Taxen
für  solche  Ausfertigungen,  welche  bey  Ausübung  der  ihnen  im  gegenwärtigen
  Epvict  zugestandenen  gutsherrlichen  Rechte  (86.  4—24.)
anfallen.

In  beyden  Fällen  ist  sich  jevoch  nach  den  bestehenden  Tax-Ordnungen
  zu  achten.

K.  114.

Der  Vegthaber,  wo  er  Herkommens  ist,  gehört  gleichfalls  zu
den  gutsherrlichen  Gefällen,  und  die  Gutsherren  behalten  denselben,
wenn  auch  die  Gerichtsbarkeit  an  die  Königlichen  Behörden  übergeht.

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Wo  sich  vie  Gerichtsherren  im  Besitz  des  Nachsteuer-Rechtes
besinden,  behalten  sie  dasselbe  gegen  diejenigen  nicht  im  deutschen
Bunde  begriffenen  Staaten,  mit  welchen  keine  Freyzügigkeits-Vernäge
  geschlossen  sind;  im  Innern  des  Reichs  hingegen,  gegen  die
Staasten  des  deutschen  Bundes,  und  gegen  andere  Staaten,  mit  Sp.  26
welchen  Freyzügigkeits-Verträge  bestehen,  findet  es  nicht  statt.

H.  116.
6  Weg=  und  Brücken-Gelder,  dann  Zölle  stehen  dem  Gutsherrn
nicht  zu.
Desgleichen  darf  er  weder  die  aus  der  perssulichen  Leibeigenschaft
  herrührenden  durch  das  Edict  vom  31.  August  1808  auf-