Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 15. 81 
Anlage. 
Deutsche AZrzneitaxe. 
1. Der Preis einer Arznei setzt sich zusammen 
a) aus dem Preise der zu ihrer Herstellung verwendeten Arzneimittel, welche der 
Apotheker entweder in fertigem Zustande bezieht oder auf Vorrat anfertigt, 
b) aus dem Preise der Bearbeitung und Herrichtung der Arzueimittel einschließlich 
der Gefäße nach Maßgabe der im Einzelfalle gegebenen Vorschriften zur Abgabe 
an das Publikum. 
I. Grundsätgze für die Berechnung der Arzneimittelpreise. 
2. Bei der Berechnung von Arzneimitteln, welche nicht in den Apotheken 
hergestellt, sondern im rohen oder bearbeiteten Zustande eingekauft werden, 
findet die Festsetzung der Preise in folgender Weise statt: 
a) Für das gesamte Reichsgebiet wird der durchschnittliche Einkaufspreis der einzelnen 
Waren festgestellt. Maßgebend ist der Einkaufspreis für 1 kg; bei solchen 
Mitteln, welche von Apotheken mittleren Geschäftsumfanges in Mengen von 10 8 
oder weniger eingekauft zu werden pflegen, sind die Einkaufspreise dieser Mengen 
maßgebend. 
b) Beträgt der durchschnittliche Einkaufspreis für 1 kr 30 oder weniger, so 
wird dafür das Doppelte in Ansatz gebracht. 
c) Beträgt der durchschnittliche Einkaufspreis für 1 kp# mehr als 30 —, aber 
nicht mehr als 40 —, so wird dafür der Betrag von 60 #“ in Ansatz gebracht. 
d) Beträgt der durchschnittliche Einkaufspreis mehr als 40 * für 1 Kkx, so wird 
dafür ein um die Hälfte erhöhter Betrag in Ansatz gebracht. 
e) Ist der Einkaufspreis für 10 g oder eine geringere Menge maßgebend, so wird 
in allen Fällen der um die Hälfte erhöhte Betrag in Ansatz gebracht. 
3. Zu dem nach Maßgabe der Nr. 2 angesetzten Betrage wird für Verpackung und 
Fracht ein Zuschlag von 0,15 auf 1 ks oder ein geringeres Gewicht als 1 kg berechnet. 
Dieser Zuschlag wird bei denjenigen Waren, bei welchen der Einkaufspreis für 1 kg für 
die Preisberechnung maßgebend ist, auf 0,50 -N“ erhöht, wenn sie in besonders in Rechnung 
gestellten Gefäßen geliefert werden; dies gilt jedoch nicht bei folgenden, meist in größeren 
Mengen bezogenen Waren: Acctum, Acetum pyrolignosum crudum, Acida cruda, 
Adeps suillus, Calcaria chlorata, Glycerinum, Kalium carbonicum crudum, Oleum 
lecoris Aselli, Oleum Cini, Olecum Olivarum, Oleum Olivarum communce, Oleum 
Pini, Oleum Rapac, Oleum Terebinthinae, Sapo kalinus venalis, Spiritus. Vaselinum. 
20*
	        
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