Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

1.  in  Abteilung  1

Salzsäure,  arsenhaltige*)
Schwefelsäure,  arsenhaltige")
und  am  Schlusse  der  Abteilung  1  folgende  Anmerkung:

*)  Anmerkung:  Salzsäure  und  Schwefelsäure  gelten  als  arsenhaltig,
wenn  1  cem  der  Säure,  mit  3  cem  Zinnchlorürlösung  versetzt,  innerhalb
15  Minuten  eine  dunklere  Färbung  annimmt.

Bei  der  Prüfung  auf  den  Arsengehalt  ist,  sofern  es  sich  um  konzentrierte
  Schwefelsäure  handelt,  zunächst  1  cem  durch  Eingießen  in  2  cecm
Wasser  zu  verdünnen  und  1  cem  von  dem  erkalteten  Gemische  zu  verwenden.
Die  Zinnchlorürlösung  ist  aus  5  Gewichtsteilen  kristallisiertem  Zinnchlorür,
die  mit  1  Gewichtsteile  Salzsäure  anzurühren  und  vollständig  mit  trockenem
Chlorwasserstoffe  zu  sättigen  sind,  herzustellen,  nach  dem  Absetzen  durch
Asbest  zu  filtrieren  und  in  kleinen,  mit  Glasstopfen  verschlossenen,  möglichst
angefüllten  Flaschen  aufzubewahren;

2.  in  Abteilung  3  hinter  „Kresole“  die  Worte:

„und  deren  Zubereitungen  (Kresolseifenlösungen,  Lysol,  Lysosolveol  rc.),  sowie
deren  Lösungen,  soweit  sie  in  100  Gewichtsteilen  mehr  als  ein  Gewichtsteil
der  Kresolzubereitung  enthalten“;

3.  in  Abteilung  3  vor  „Phenagzetin“:

„Paraphenylendiamin,  dessen  Salze,  Lösungen  und  Zubereitungen“;

4.  in  Abteilung  3  hinter  „Salzsäure“  und  hinter  „Schwefelsäure“:

„arsenfreie“")

und  am  Schlusse  der  Abteilung  3  folgende  Anmerkung:

„*)  Anmerkung:  Siehe  Anmerkung  zu  Abteilung  b.“

Die  Anderungen  in  Ziffer  2  und  3  treten  sofort,  diejenigen  in  Ziffer  1  und  4  am
1.  Juli  1906  in  Kraft.

München,  den  13.  März  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

 

 

Nr.  5683.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

#4#-Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Nürnberg  3½  %/  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von