1. in Abteilung 1
Salzsäure, arsenhaltige*)
Schwefelsäure, arsenhaltige")
und am Schlusse der Abteilung 1 folgende Anmerkung:
*) Anmerkung: Salzsäure und Schwefelsäure gelten als arsenhaltig,
wenn 1 cem der Säure, mit 3 cem Zinnchlorürlösung versetzt, innerhalb
15 Minuten eine dunklere Färbung annimmt.
Bei der Prüfung auf den Arsengehalt ist, sofern es sich um konzentrierte
Schwefelsäure handelt, zunächst 1 cem durch Eingießen in 2 cecm
Wasser zu verdünnen und 1 cem von dem erkalteten Gemische zu verwenden.
Die Zinnchlorürlösung ist aus 5 Gewichtsteilen kristallisiertem Zinnchlorür,
die mit 1 Gewichtsteile Salzsäure anzurühren und vollständig mit trockenem
Chlorwasserstoffe zu sättigen sind, herzustellen, nach dem Absetzen durch
Asbest zu filtrieren und in kleinen, mit Glasstopfen verschlossenen, möglichst
angefüllten Flaschen aufzubewahren;
2. in Abteilung 3 hinter „Kresole“ die Worte:
„und deren Zubereitungen (Kresolseifenlösungen, Lysol, Lysosolveol rc.), sowie
deren Lösungen, soweit sie in 100 Gewichtsteilen mehr als ein Gewichtsteil
der Kresolzubereitung enthalten“;
3. in Abteilung 3 vor „Phenagzetin“:
„Paraphenylendiamin, dessen Salze, Lösungen und Zubereitungen“;
4. in Abteilung 3 hinter „Salzsäure“ und hinter „Schwefelsäure“:
„arsenfreie“")
und am Schlusse der Abteilung 3 folgende Anmerkung:
„*) Anmerkung: Siehe Anmerkung zu Abteilung b.“
Die Anderungen in Ziffer 2 und 3 treten sofort, diejenigen in Ziffer 1 und 4 am
1. Juli 1906 in Kraft.
München, den 13. März 1906.
Dr. Graf v. Feilitzsch.
Nr. 5683.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
#4#-Staatsministerium des Innern.
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde
Nürnberg 3½ %/ ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von