2 1865.
& II. Verordnung
vom 20. Januar 1865, die Tages -Jagdpässe für Ausländer betreffend.
Auf Höchsten Befehl Serenissimi wird hiermit Folgendes bestimmt:
Die durch die Verordnung vom 21. August 1861 (Ges.-Samml. 1861, S. 131)
eingeführten Tages= Jagdpässe für Ausländer, welche sich im hiesigen Lande als
Gäste an einer Jagd betheiligen wollen, können fortan, außer von den Fürstlichen
Verwaltungs-Aemtern, auch von den Gemeinde-Vorständen, sowie von
den Vertretern der Guts= und Waldbezirke, innerhalb deren Fluren und Bezirke
die Jagd stattfindet, ertheilt werden. Es genügt aber jedenfalls der Besitz eines
Tages-Jagdpasses, auch wenn die Jagd sich auf mehrere Fluren oder Bezirke erstreckt.
Rudolstadt, den 20. Januar 1865.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.