Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

2  1865.

&  II.  Verordnung
vom  20.  Januar  1865,  die  Tages  -Jagdpässe  für  Ausländer  betreffend.

Auf  Höchsten  Befehl  Serenissimi  wird  hiermit  Folgendes  bestimmt:
Die  durch  die  Verordnung  vom  21.  August  1861  (Ges.-Samml.  1861,  S.  131)
eingeführten  Tages=  Jagdpässe  für  Ausländer,  welche  sich  im  hiesigen  Lande  als
Gäste  an  einer  Jagd  betheiligen  wollen,  können  fortan,  außer  von  den  Fürstlichen
  Verwaltungs-Aemtern,  auch  von  den  Gemeinde-Vorständen,  sowie  von
den  Vertretern  der  Guts=  und  Waldbezirke,  innerhalb  deren  Fluren  und  Bezirke
die  Jagd  stattfindet,  ertheilt  werden.  Es  genügt  aber  jedenfalls  der  Besitz  eines
Tages-Jagdpasses,  auch  wenn  die  Jagd  sich  auf  mehrere  Fluren  oder  Bezirke  erstreckt.
Rudolstadt,  den  20.  Januar  1865.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Bertrab.