Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr.  71.  663

IV  Wird  die  Bewilligung  einer  anderweiten  Berechnung  des  Vermögenszuwachses  oder
Mehrgewinns  nach  §  31  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  beantragt,  so  sind  die
Verhandlungen  durch  die  Regierungsfinanzkammer  mit  gutachtlichem  Berichte  dem  Staatsministerium
  der  Finanzen  vorzulegen.  Für  die  Stundung  des  entsprechenden  Abgabebetrags
ist  §  32  Abs.  3  der  Vollzugsbekanntmachung  zum  Besitzsteuergesetze  maßgebend.

3.  Sicherstellung  der  Kriegsabgabe.
8  15.

Die  Bestimmung,  in  welcher  Art  Sicherheit  zu  leisten  ist,  erfolgt  im  Falle  des  §  12
Abs.  3  des  Gesetzes,  8  19  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  hierzu  durch  das  für  die
Veranlagung  der  gefährdeten  Kriegsabgabe  zuständige  Rentamt.  Gegen  die  Verfügung  des
Rentamts  steht  dem  Steuerpflichtigen  die  Beschwerde  a  an  die  Regierungsfinanzkammer  und
an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  offen.

III.  Kriegssteuerbescheid,  Erhebung  und  Beitreibung  der  Kriegsabgabe.
1.  Kriegssteuerbescheid.
8  16

!  Das  Ergebnis  der  Veranlagung  zur  außerordentlichen  Kriegsabgabe  ist  in  die  Kriegssteuerlisten
  A  und  B  einzutragen.

I!  Auf  Grund  dieses  Einrags  wird  die  außerordentliche  Kriegsabgabe  vom  Rentamte
berechnet.

II!  Dem  Stenerpflichtigen  ist  sodann  ein  Kriegssteuerbescheid  nach  Anleitung  der  Muster  5
6  und  Ga  zu  §  —8  der  Ausführungsbestimmungen  zu  erteilen.

I7  Der  Kriegssteuerbescheid  für  Einzelpersonen  und  der  endgültige  Kriegssteuerbescheid  für
Gesellschaften  und  sonstine  juristische  Persoren  hat  eine  Belehrung  über  das  zulässige  Nechtsmittel
  der  Berufung,  über  die  vom  Zustellungetag  an  laufende  Ausschlußfrist  von  einem
Monate,  sowie  darüber  zu  enthalten,  daß  die  Berufung  innerhalb  dieser  Ausschlußfrist  schriftlich
oder  zu  Protokoll  beim  Rentamt  oder  bei  der  Gemeindebehörde  einzulegen  ist,  endlich  darüber,
daß  in  der  Berufung  die  Gründe  anzugeben  sind,  aus  denen  der  Beschluß  des  Steuerausschusses
  angefochten  wird

Der  vorläufige  Kriegssteuerbescheid  für  Gesellschaften  und  sonstige  juristische  Personen
hat  statt  der  Rechtemittelbelehrung  einen  Hinweis  auf  die  spätere  endgültige  Festsetzung
und  eine  Belehrung  über  die  Vo.  schristen  des  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  sowie  darüber  zu
enthalten,  daß  gegen  den  endgültigen  Bescheid  das  Rechtsmittel  der  Berufung  zulässig  ist.