Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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849.

.  Für  verlangten  oder  nothwendigen  längeren  Aufenthalt  des  Arztes  bei  dem  Kranken,

wenn  der  Aufenthalt  länger  als  eine  Stunde  dauert,  für  jede  Stunde  weiter
a)  bei  Tag  von  3  bis  5  Mark,
b)  bei  Nacht  das  Doppelte.
Bruchtheile  über  eine  halbe  Stunde  werden  als  eine  ganze  Stunde  gerechnet.

4Für  eine  Beratbung  in  der  Wohnung  des  Arztes  mit  oder  ohne  schriftliche  Verordnung:

von  50  Pfennigen  bis  3  Mark,
bei  der  Nacht  das  Doppelte.
Für  mündliche  Berathung  zweier  oder  mehrerer  Aerzte,  den  Besuch  mit  eingerechnet,
jedem  der  betheiligten  Aerzte:
a)  für  die  erste  Berathung  5—20  Mark,
b)  für  jede  weitere  mündliche  Berathung  in  derselben  Krankheit  3—10  Mark,
bei  Nacht  das  Doppelte.

Für  schriftliche  Berathung:

a)  mit  einem  Kranken  oder  dessen  Angehhrigen  3—10  Mark,
b)  mit  einem  Arzte  5—15  Mark,
P)  mittels  Krankengeschichte  oder  Gutachten  10—25  Mark.

.  Für  Untersuchung  urit  dem  Augen-,  Ohren-,  Kehlkopf-,  Scheiden=  oder  Afterspiegel

2—8  Mark.

Für  Anwendung  der  Elektricität  —  je  nach  der  Zeitdauer  2—5  Mark.

Für  Zeugnisse  excl.  Stempel  1—5  Martk.

Für  einen  Bericht  an  eine  Behörde  und  zwar:

a)  für  einen  einfachen  Berscht  2—4  Mark.

b)  für  einen  Berscht  mit  Krankengeschichte  und  motlvirtem  Gutachten  10—25  Mark.
Für  eine  Privatimpfung,  einschließlich  der  Zeugnißausstellung  2—10  Mark.
Für  die  Vornahme  elner  Leichenöffnung  im  Privatauftrage  mit  oder  ohne  Bericht
10—25  Mark.
Für  verlan  gte  Anwesenheit  bei  Vornahme  einer  solchen  Leichensffnung  5  —10  Mark.

13.  Für  Assistenz  bei  Vornahme  einer  solchen  Leichenöffnung  5  —20  Mark.

B.  Cebühren  für  wundärztliche  Hilfeleistungen.

14.  Für  eine  subeutane  Einspritzung  1—3  Mark.

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