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Beilage II.
Regulativ
für die Bekleidung der Zuchthaus-Gefangenen in Gotteszell.
1) Die von der Anstalt abzugebende Kleidung besteht
a) für die mämlichen Gefangenen in:
Wamms, von Zwilch für den Sommer, von Wollen-Weste,
zeug für den Winter mit einem Futter von
langen Beinkleidern, ungebleichter abwergener Leinwand,
welche für jeden Gefangenen doppelt vorhanden seyn müssen;
drei reustenen Hemden,
drei Paar Socken,
für den Sommer von Linnen, für den Winter von wollenem Garn,
zwei Halstüchern,
zwei Nastüchen,
zwei Hosenträgern,
einer Kappe,
einem Paar Lederschuhen;
b) für die weiblichen Gefangenen in:
kec chen von Zwilch für den Sommer, von Wollenzeug für den
Kital J Winter mit ungebleichter abwergener Leinwand gefüttert.
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welche für jede Gefangene doppelt vorhanden seyn müssen;
drei reustenen Hemden,
drei Paar Strümpfen,
für den Sommer von Linnen, für den Winter von wollenem Gam,
zwei Halstüchern,
zwei Nastüchern,
einer Haube,
einem Paar Lederschuhen.