Full text : Der Deutsche Reichstag.

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Beilage  II.

Regulativ

für  die  Bekleidung  der  Zuchthaus-Gefangenen  in  Gotteszell.

1)  Die  von  der  Anstalt  abzugebende  Kleidung  besteht
a)  für  die  mämlichen  Gefangenen  in:

Wamms,  von  Zwilch  für  den  Sommer,  von  Wollen-Weste,
  zeug  für  den  Winter  mit  einem  Futter  von
langen  Beinkleidern,  ungebleichter  abwergener  Leinwand,

welche  für  jeden  Gefangenen  doppelt  vorhanden  seyn  müssen;
drei  reustenen  Hemden,
drei  Paar  Socken,

für  den  Sommer  von  Linnen,  für  den  Winter  von  wollenem  Garn,
zwei  Halstüchern,
zwei  Nastüchen,
zwei  Hosenträgern,
einer  Kappe,
einem  Paar  Lederschuhen;

b)  für  die  weiblichen  Gefangenen  in:

kec  chen  von  Zwilch  für  den  Sommer,  von  Wollenzeug  für  den
Kital  J  Winter  mit  ungebleichter  abwergener  Leinwand  gefüttert.
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welche  für  jede  Gefangene  doppelt  vorhanden  seyn  müssen;
drei  reustenen  Hemden,
drei  Paar  Strümpfen,
für  den  Sommer  von  Linnen,  für  den  Winter  von  wollenem  Gam,
zwei  Halstüchern,
zwei  Nastüchern,
einer  Haube,
einem  Paar  Lederschuhen.