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schmelzen. Dass die Mitglieder beider Häuser gleichmässig den
Titel von Grossbritannien führen, verschlägt dabei nichts. Die
Könige von Preussen führen auch den Titel eines Grossherzogs
von Mecklenburg, ohne dass sie zum Hause Mecklenburg gehören;
die Könige von England führten Jahrhunderte lang den Titel
eines Königs von Frankreich; der König von Dänemark nennt
sich ebensowohl König der Wenden und Goten, wie der König
von Schweden u. s. f£ Einen Familienverband hat das gleichwohl
nicht zur Folge. REHM selbst bemerkt in einem anderen
Zusammenhang einmal, dass „ein Staatstitel für die Frage der
Hauszugehörigkeit völlig einflusslos ist“ (205). So bleiben auch
die beiden Stämme des sog. Hauses England familienrechtlich
durchaus getrennt mit verschiedenenRechten
und Pflichten. Es gehört immer nur der Koburger
Teil des Hauses zum Hause Sachsen-Koburg, hat Erbrecht an
allen Hausgütern desselben und alle Ansprüche, die aus dieser
Hauszugehörigkeit resultieren. Und während des Prinzgemahls
Albert Enkel, der Herzog Karl Eduard von Albany, den
Thron von Koburg erhalten konnte, war für die Braunschweiger
Mitglieder des Hauses England auch nicht die entfernteste Möglichkeit
ihn zu erlangen, oder auch nur der geringste Rechtsanspruch
darauf vorhanden. Umgekehrt haben die englischen Koburger
keinerlei Ansprüche auf braunschweigisches Erbgut wie
z. B. die Erbfolge im Herzogtum Braunschweig.
Es ist der Herzog von Cumberland auch nicht unter
die Familiengewalt des Königs von England zurückgekehrt, wie
etwa König Otto vonGriechenland unter die des Königs
von Bayern, oder die Häuser Toskana und Modena unter
die des Kaisers von Oesterreich — das Haus Braunschweig ist
eben kein Teil des Hauses Koburg. Als Ausdruck davon können
wir auch hier dasselbe beobachten, was wir vorhin beim Prinzgemahl
der Königin der Niederlande konstatiert haben: es haben
nämlich ebensowenig wie dieser die englischen Prinzen des Hauses
Archiv für öffentliches Recht. XXII. 1u. 2. 16