Nr. 35. 225
„ , erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen."“
im § 8 an die Stelle des letzten Satzes von es folgt“ bis
„Bugdrüsen“ zu setzen:
„es folgt alsdann die Untersuchung der Lendendrüsen, inneren Darmbeindrüsen,
Kniefalten-, Kniekehlen-, Gesäßbein--, Bug= und Achseldrüsen. Von der Untersuchung
der Kniekehlen= und Achseldrüsen kann abgesehen werden, wenn in
natürlichem Zusammenhange mit den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt
und mit ihren Lymphdrüsen frei von Tuberkulose befunden werden.“
im §11 Abs. 1 ist statt der Worte „und Kniefaltendrüsen“ zu sagen:
„Kniefalten= und Kniekehlendrüsen“.
im § 14 an die Stelle des Abs. 2 folgende Vorschrift zu setzen:
„Organe, die einzeln oder im Zusammenhange miteinander oder mit
anderen Fleischstücken eingeführt werden, sind nach Maßgabe der entsprechenden
Vorschriften in den §§ 6 bis 9, 11, 12 zu untersuchen."“
Diese Anderungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft, den Landesregierungen
ist jedoch nachgelassen, auf die Dauer von längstens drei Monaten nach der
Verkündung zu gestatten, daß von der Anwendung der Anderungen zu D § 6 Abs. 1, 8 7,
§ 18 Abs. 1 II B, § 19 Abs. 1 II B abgesehen wird.
Berlin, den 16. Juni 1906.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.