Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  35.  225

„  ,  erforderlichenfalls  herauszuschneiden  und  in  dünne  Scheiben  zu  zerlegen."“
im  §  8  an  die  Stelle  des  letzten  Satzes  von  es  folgt“  bis
„Bugdrüsen“  zu  setzen:
„es  folgt  alsdann  die  Untersuchung  der  Lendendrüsen,  inneren  Darmbeindrüsen,
Kniefalten-,  Kniekehlen-,  Gesäßbein--,  Bug=  und  Achseldrüsen.  Von  der  Untersuchung
  der  Kniekehlen=  und  Achseldrüsen  kann  abgesehen  werden,  wenn  in
natürlichem  Zusammenhange  mit  den  Tierkörpern  Leber  und  Milz  eingeführt
und  mit  ihren  Lymphdrüsen  frei  von  Tuberkulose  befunden  werden.“
im  §11  Abs.  1  ist  statt  der  Worte  „und  Kniefaltendrüsen“  zu  sagen:
„Kniefalten=  und  Kniekehlendrüsen“.
im  §  14  an  die  Stelle  des  Abs.  2  folgende  Vorschrift  zu  setzen:
„Organe,  die  einzeln  oder  im  Zusammenhange  miteinander  oder  mit
anderen  Fleischstücken  eingeführt  werden,  sind  nach  Maßgabe  der  entsprechenden
Vorschriften  in  den  §§  6  bis  9,  11,  12  zu  untersuchen."“

Diese  Anderungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft,  den  Landesregierungen
  ist  jedoch  nachgelassen,  auf  die  Dauer  von  längstens  drei  Monaten  nach  der
Verkündung  zu  gestatten,  daß  von  der  Anwendung  der  Anderungen  zu  D  §  6  Abs.  1,  8  7,
§  18  Abs.  1  II  B,  §  19  Abs.  1  II  B  abgesehen  wird.

Berlin,  den  16.  Juni  1906.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Graf  von  Posadowsky.