Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  2.  17

Nr.  247.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Vorbedingungen  für  den  Zoll=  und  Steuerdienst
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moazjestät  des  Königs.
F  tpol  J,

von  Gottes  Gnaden  Güniglicher  Prinz  von  Bayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen  bezüglich  der  Vorbedingungen  für  den  Zoll-  und  Stenerdienst
  zu  verordnen  was  folgt:
§  1.

Als  Zollpraktikanten  können  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  aufgenommen  werden
Absolventen  eines  humanistischen  oder  Real-Gymnasiums  sowie  einer  bayerischen  Industrie.
schule,  welche  die  Technische  Hochschule  in  München  nach  dem  für  die  Aufnahme  in  den
Zoll=  und  Stenerdienst  vorgeschriebenen  Lehrplan  während  zwei  Semestern  besucht  und  die
Schlußprüfung  bestanden  haben.

82.

Die  zugelassenen  Zollpraktikanten  haben  sich  einer  zweieinhalbjährigen  Vorbereitungspraxis
  zu  unterziehen.

Innerhalb  dieser  Zeit  haben  sie  einen  vier=  bis  sechswöchentlichen  Lehrkurs  bei  der
Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  Weihenstephan  sowie  einen  sechsmonatlichen
praktischen  Lehrkurs  bei  der  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Stenern  durchzumachen.


83.

Nach  Zurücklegung  der  zweieinhalbjährigen  Vorbereitungspraxis  werden  die  Zollpraktikanten
  bei  einwandfreier  Führung  zur  Assistentenprüfung  zugelassen.

Den  Zollpraktikanten,  welche  diese  Prüfung  bestanden  haben,  sind  bei  entsprechender
Qualifikation  Dienstesstellen  im  Rechnungskommissariate  der  Generaldirektion  der  Zölle  und
indirekten  Steuern  sowie  im  äußeren  Dienste  bis  zum  Oberzollinspektor  zugänglich.

84.
Als  Zolldienstaspiranten  werden  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  aufgenommen
Bewerber,  welche  durch  den  Besuch  einer  bayerischen  Mittelschule  die  Berechtigung  zum  Ein:
jährig-Freiwilligen-Dienst  erworben  haben.