Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  37.  301

Muster  11.

(Ausführungsbestimmungen  §  33.)
Bezeichuung  und  Sitz  des  Erbschaftssteucramts:

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Erbschaftsstener.  iste  B,

betreffend

Schenkungen  unter  Lebenden

für  das..  te  Halbjahr  des  Rechnungsjahrs  19

 

Vorschriften  für  den  Gebrauch.

1.  Die  Spalten  1  bis  7  sind  sofort  auszufüllen,  die  Spalten  8  bis  10  und  12,  13  erst  nach
der  endgültigen  Erledigung  und  Prüfung  durch  die  Oberbehörde.

2.  Die  Spalte  10  ist  mit  dem  Vermerke  „steuerfrei“  auszufüllen,  wenn  sich  Steuerfreiheit  ergeben
hat.  Sie  ist  durchzustreichen,  wenn  eine  steuerpflichtige  Schenkung  zunächst  nicht  vorliegt  und
die  Überwachung  der  Schenkung  erfolgt.

Z.  Bei  Abschluß  der  Haupt=  und  Nachtragsliste  sind  hinsichtlich  der  unerledigten  Schenkungen  nur
die  Spalten  11  und  14  auszufüllen.  61*