Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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hat,  kann  der  Gemeinde,  bei  der  er  sich  waͤhrend  seiner  Dienstzeit  aufhielt,  nicht  ins
Heimath-Recht  zugetheilt  werden.
Art.  35.
Normen  der  Zutheilung.

Unter  den  so  eben  (Art.  35  u.  54)  bestimmten  Voraussehungen  wird

1)  der  Heimathlose,  der  sein  durch  Geburt  oder  Aufnahme  erworbenes  Bürgeroder
  Beisißrecht  durch  Auswanderung  oder  aus  anderem  Anlaß  aufgegeben,
ein  anderwärtiges  Heimathrecht  aber  nicht  wirklich  erlangt  hat,  derjenigen
Gemeinde  zugetheilt,  der  er  früher  als  Bürger  oder  Beisitzer  angehbrt  harte.

In  Ermanglung  eines  solchen  frühern  Genossenschafts-Rechts  wird  der
Heimathlose
demjenigen  Orte,  in  welchem  er  wenigstens  fünf  Jahre  lang  sich  selbsiständig
aufgehalten  hat,  und  bei  dem  Zusammentreffen  zweier  oder  mehrerer  solcher
Orte  dem  Orte  des  lehten  fünfjährigen  Aufenthalts  zugetheilt.  Findet  auch
diese  Bestimmung  keine  Anwendung,  so  wird  ihm  das  Heimathrecht
5)  an  dem  Orte,  wo  die  obrigkeitliche  Bewilligung  zu  seiner  Trauung  ertheilt

wurde,  und  wenn  auch  diese  Bestimmung  keine  Anwendung  leidet,
40  an  seinem  Geburtsorte,  oder  bei  Findlingen  an  dem  Orte  ihrer  Auffindung

angewiesen.  Außerdem  werden
5)  verheirathete  oder  verwittwete  Frauenspersonen,  bei  welchen  keiner  der  unter
den  Numern  1—4  genannten  Heimathrechts-Tirel  eintritt,  demjenigen  Orte,
welchem  ihr  Ehemann  zugewiesen  ist,  oder,  wenn  er  noch  leben  würde,  zuzuweisen
  wärc,  und
diejenigen  Kinder  einer  heimathlosen  Familie,  bei  welchen  beiner  von  den  unter
  den  Numern  1—“  angeführten  Heimathrechts-Tireln  eintritt,  derjenigen
Gemeinde,  welche  ihren  Vater,  oder,  so  ferne  sie  unehlich  sind,  ihre  Mutter
aufzunehmen  hat,  zugetheilt,  —  vorausgesetzt,  daß  diese  Frauenspersonen
oder  Kinder  in  Folge  des  Staats-Vertrags  vem  7.  März  1816,  99.  5  u.  6
(Reg.  Bl.  v.  1316,  S.  238)  als  Staats-Angehörige  anzuerkennen  sind.

Findet  keine  der  vorstehenden  Bestimmungen  eine  Anwendung,  so  wird
der  Heimathlose
7)  dem  Orte  der  polizeilichen  Betretung  zugewiesen.

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