Full text : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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Die  allgemein  gehaltenen,  vorwiegend  gesundheitspolizeilichen  Bestimmungen
  des  Nahrungsmittelgesetzes,  dessen  Anwendung  zudem
durch  die  notwendige  Voraussetzung  behemmt  ist,  daß  im  Handel  eine
entsprechende  Ware  von  allgemein  anerkannnter  Zusammensetzung  vor—
liegt,  und  das  gemäß  §  5,  6  vorgesehene  Recht  zum  Erlasse  von
Kaiserlichen  Verordnungen  zum  Schutze  der  Gesundheit,  von  dem  in
Friedenszeiten  nur  in  wenigen  Fällen  Gebrauch  gemacht  wurde,
haben  sich  in  der  Praxis  schon  in  Friedenszeiten  nicht  als  ausreichend
erwiesen,  Auswüchse  des  Handels  auf  verschiedenen  Gebieten  zu
unterbinden.  Es  sind  deshalb  im  Laufe  der  Zeit  für  eine  Reihe
von  Erzeugnissen  weitergehende  Sondergesetze,  teilweise  verbunden
mit  steuerlichen  Maßnahmen  erforderlich  geworden.  Dies  wurde,
je  mehr  die  Ersatzmittelregelung  über  den  Rahmen  einer  rein  gesundheitspolizeilichen
  Maßnahme  hinaus  zu  einer  Frage  von  wirtschaftlicher
Bedeutung  wurde,  in  erhöhtem  Maße  mit  der  längeren  Dauer  des
Krieges  und  der  Erschütterung  der  Lebensmittelversorgung  notwendig
  und  hat  zunächst  zu  allgemeinen  Maßnahmen,  wie  der  Bekanntmachung
  gegen  übermäßige  Preissteigerung  und  anderen  mehr
und  weiterhin  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  vom  4.  August  1914
(RGBl.  S.  307)  durch  die  Bekanntmachung  über  Kriegsmaßnahmen
zur  Sicherung  der  Volksernährung  vom  22.  Mai  1916  (RGBl.  S.
401)  bzw.  deren  Abänderungen  vom  18.  August  1917  (RGBl.  S.  823)
zu  einer  großen  Zahl  von  Sonderverordnungen  für  bestimmte  Gebiete
  der  Lebensmittelversorgung  von  vorwiegend  wirtschaftlicher
Bedeutung  geführt.  Hierbei  sind  zahlreiche  auch  für  die  Beurteilung
von  Ersatzlebensmitteln  maßgebliche  Vorschriften  getroffen.

Zur  Bekämpfung  allgemeiner  Mißstände,  vornehmlich  der  übervorteilung
  des  Käufers  bei  verpackten  Waren,  deren  Besichtigung
und  Prüfung  dem  Käufer  durch  verschiedene  Einlagen  der  Verpackung
  entzogen  ist,  und  der  leichten  Möglichkeit  einer  Preissteigerung
  alter  Bestände  bei  der  Erhöhung  der  Her  stellungskosten  neuer
Waren,  ist  zunächst  die  Bekanntmachung  über  die  üußere  Kennzeichnung.
  von  Waren  vom  18.  Mai  1916  (RGl.  S.  380)
ergangen,  wonach  bei  den  vom  Reichskanzler  bestimmten  Gegenständen
des  täglichen  Bedarfs  Packungen  oder  Behältnisse,  in  denen  sie  an  den
Verbraucher  abgegeben  werden,  mit  bestimmten  Angaben  über  die
Person  des  Herstellers,  die  Zeit  der  Herstellung,  den  Inhalt  und  den
Kleinverkaufspreis  zu  versehen  sind.

Der  Preis  für  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs,  die  zum
Weiterverkauf  unter  Festfetzung  eines  Kleinverkaufspreises  geliefert
worden  sind,  darf  nachträglich  nicht  erhöht  werden.  Veränderungen
des  aufgedruckten  Preises  sind  nur  seitens  der  Produzenten  in  der

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