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Die allgemein gehaltenen, vorwiegend gesundheitspolizeilichen Bestimmungen
des Nahrungsmittelgesetzes, dessen Anwendung zudem
durch die notwendige Voraussetzung behemmt ist, daß im Handel eine
entsprechende Ware von allgemein anerkannnter Zusammensetzung vor—
liegt, und das gemäß § 5, 6 vorgesehene Recht zum Erlasse von
Kaiserlichen Verordnungen zum Schutze der Gesundheit, von dem in
Friedenszeiten nur in wenigen Fällen Gebrauch gemacht wurde,
haben sich in der Praxis schon in Friedenszeiten nicht als ausreichend
erwiesen, Auswüchse des Handels auf verschiedenen Gebieten zu
unterbinden. Es sind deshalb im Laufe der Zeit für eine Reihe
von Erzeugnissen weitergehende Sondergesetze, teilweise verbunden
mit steuerlichen Maßnahmen erforderlich geworden. Dies wurde,
je mehr die Ersatzmittelregelung über den Rahmen einer rein gesundheitspolizeilichen
Maßnahme hinaus zu einer Frage von wirtschaftlicher
Bedeutung wurde, in erhöhtem Maße mit der längeren Dauer des
Krieges und der Erschütterung der Lebensmittelversorgung notwendig
und hat zunächst zu allgemeinen Maßnahmen, wie der Bekanntmachung
gegen übermäßige Preissteigerung und anderen mehr
und weiterhin auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914
(RGBl. S. 307) durch die Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen
zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl. S.
401) bzw. deren Abänderungen vom 18. August 1917 (RGBl. S. 823)
zu einer großen Zahl von Sonderverordnungen für bestimmte Gebiete
der Lebensmittelversorgung von vorwiegend wirtschaftlicher
Bedeutung geführt. Hierbei sind zahlreiche auch für die Beurteilung
von Ersatzlebensmitteln maßgebliche Vorschriften getroffen.
Zur Bekämpfung allgemeiner Mißstände, vornehmlich der übervorteilung
des Käufers bei verpackten Waren, deren Besichtigung
und Prüfung dem Käufer durch verschiedene Einlagen der Verpackung
entzogen ist, und der leichten Möglichkeit einer Preissteigerung
alter Bestände bei der Erhöhung der Her stellungskosten neuer
Waren, ist zunächst die Bekanntmachung über die üußere Kennzeichnung.
von Waren vom 18. Mai 1916 (RGl. S. 380)
ergangen, wonach bei den vom Reichskanzler bestimmten Gegenständen
des täglichen Bedarfs Packungen oder Behältnisse, in denen sie an den
Verbraucher abgegeben werden, mit bestimmten Angaben über die
Person des Herstellers, die Zeit der Herstellung, den Inhalt und den
Kleinverkaufspreis zu versehen sind.
Der Preis für Gegenstände des täglichen Bedarfs, die zum
Weiterverkauf unter Festfetzung eines Kleinverkaufspreises geliefert
worden sind, darf nachträglich nicht erhöht werden. Veränderungen
des aufgedruckten Preises sind nur seitens der Produzenten in der
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