Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  47.  507

zu  beachten.  Bei  besonderen  Telegraphen  haben  die  Oberpostämter  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  Gelegenheit  zu  geben,  sich  vom  sicherheits=  und  verkehrspolizeilichen  Standpunkt  aus
zu  äußern.

Die  Entscheidung  über  die  Herstellung  von  Nebentelegraphen  und  besonderen  Telegraphen
wird  von  der  Generaldirektion  der  K.  Posten  und  Telegraphen  getroffen.

D.  Schlußbestimmungen.
Die  Bestimmungen  unter  B  und  C  treten  sofort  in  Kraft.
Hiemit  verlieren  alle  früheren  Anordnungen  und  Bestimmungen  über  die  Errichtung
von  Telegraphenanlagen  für  und  durch  Private  ihre  Geltung.
Die  Anwendung  der  neuen  Bestimmungen  auf  die  vorhandenen  Privattelegraphenanlagen
erfolgt  unter  Wahrung  der  bestehenden  Verträge.

München,  den  3.  August  1906.
F.  Franendorfer.

 

Nr.  17443.

Bekanntmachung,  polizeiliche  Vorschriften  zur  Durchführung  der  „Ordnung  für  die  Untersuchung
der  Rheinschiffe“  betreffend.

f.  Staataministerien  des  Königlichen  Haules  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Junern
und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  mit  Königlich  Allerhöchster  Verordnung  vom  26.  März  1905  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  175)  erlassene  „Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe"  ist
mit  dem  1.  April  1905  in  Kraft  getreten.

Durch  Beschluß  der  Rheinschiffahrts-Zentralkommission  ist  der  Erlaß  gemeinsamer
polizeilicher  Vorschriften  vereinbart  worden,  um  die  Untersuchung  der  bereits  mit  Schiffsattesten
auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  versehenen  Schiffe  nach  der  neuen  Ordnung  zu  regeln.

Diese  Vorschriften  haben  die  Zustimmung  sämtlicher  beteiligter  Rheinuferstaaten  gefunden
  und  werden  auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  nachstehend  mit  dem
Beifügen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß

1.  die  Vorschriften  am  1.  Oktober  1906  in  Kraft  treten,

2.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  der  in  Art.  32  der  revidierten  Rheinschiffahrtsakte
  vom  17.  Oktober  1868  vorgesehenen  Strafe  unterliegen.

München,  den  8.  August  1906.  J.  v

Dr.  Graf  v.  Seilitzsch.  v.  Miltner.  v.  Frauendorfer.  Staatsrat  v.  Cößl.