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W 1 6.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
J Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 13. Juni 1878.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betreffend die Bildung eines berathenden Ausschusses von Vertretern des Handels und der
Gewerbe sowie der Landwirthschaft bei der Generaldirektion der Verkehrsanstalten. Vom 4. Juni 1878.
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Königliche Verordnung, betreffend die Hildung eines berathenden Ausschusses von Vertretern des
Landels und der Gewerbe sowie der Landwirthschaft bei der Generaldirektion der
Verkehrsanstalten. Vom 4. Juni 1878.
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zum Zweck der Einrichtung einer regelmäßigen Vertretung der Interessen des
Handels und der Gewerbe sowie der Landwirthschaft auf dem Gebiete des Verkehrswesens
verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Der Generaldirektion der Verkehrsanstalten wird für ihren Geschäftskreis wie für
denjenigen ihrer einzelnen Sektionen ein berathender Ausschuß von Vertretern des Handels
und der Gewerbe sowie der Landwirthschaft beigegeben.
§. 2.
Aufgabe dieses Ausschusses ist es, an die Generaldirektion in wichtigen, den Handel,
die Gewerbe und die Landwirthschaft berührenden Fragen des Verkehrswesens gutächtliche
Aeußerungen abzugeben.