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ein uneheliches Kind, dessen Mutter oder Vater adelig, niemals
den Adel erhält. Man müsste aber zu der Annahme gelangen,
dass Art. 13 cit, die gedachte Vorschrift der Konstitution von 1804
hinsichtlich des Adels abändern wollte, wenn man unter „Zunamen“®
bezw. „Namen“ bei einem Adeligen nach Gothaischem Recht das
Adelsprädikat mit zu verstehen hätte.
Die Altenburger Konstitution von 1823 8 60 stimmte mit
8 60 der Gothaer Konstitution von 1804 wörtlich überein.
Im Königreich Sachsen haben nach 8 1801 Sächs. B. G.-B.
aussereheliche Kinder den Familiennamen ihrer Mutter zu führen.
Anlangend die Frage, ob beim Schweigen des Sächsischen Bürgerlichen
Gesetzbuches anzunehmen sei, dass uneheliche Kinder einer
adeligen Frauensperson den Adel der Mutter führen dürften,
äussert sich der sächsische Minister des Innern (S. 488 des
Wochenblatts f. merkw. Rechtsfälle de 1873) dahin: Wie die
Frage über die Berechtigung zum Gebrauche einer Adelsbezeichnung
als eines neben und in Verbindung mit dem Zunamen
zu führenden Prädikates bekannten Grundsätzen nach dergestalt
dem Öffentlichen Recht angehöre, dass eine Bestimmung
über die Entscheidung derselben in dem Bürgerlichen Gesetzbuch
überhaupt nicht habe getroffen werden können und daher auch
in dieser Beschränkung namentlich auch der 8 1801 B. G.-B. aufzufassen
sei, 80 sei es auch anerkannter Grundsatz des öffentlichen
Rechts, dass die Berechtigung zur Führung des Adelsprädikats
eben nur Folge der ehelichen Abstammung von einer
adelsberechtigten Person oder Ausfluss besonderer Verleihung
beziehentlich ausdrücklicher Anerkennung des Landesherrn sein
könne. Der Minister des Innern hatte sich in dieser Weise entschieden,
nachdem das Appellationsgericht Dresden ebenfalls ausgeführt,
dass diese Frage als eine ausserhalb des Privatrechts
liegende, dem öffentlichen Recht angehörende zu betrachten sei
und man sich daher von der zuständigen Verwaltungsbehörde
Auskunft zu erbitten habe.