Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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ein  uneheliches  Kind,  dessen  Mutter  oder  Vater  adelig,  niemals
den  Adel  erhält.  Man  müsste  aber  zu  der  Annahme  gelangen,
dass  Art.  13  cit,  die  gedachte  Vorschrift  der  Konstitution  von  1804
hinsichtlich  des  Adels  abändern  wollte,  wenn  man  unter  „Zunamen“®
bezw.  „Namen“  bei  einem  Adeligen  nach  Gothaischem  Recht  das
Adelsprädikat  mit  zu  verstehen  hätte.

Die  Altenburger  Konstitution  von  1823  8  60  stimmte  mit
8  60  der  Gothaer  Konstitution  von  1804  wörtlich  überein.

Im  Königreich  Sachsen  haben  nach  8  1801  Sächs.  B.  G.-B.
aussereheliche  Kinder  den  Familiennamen  ihrer  Mutter  zu  führen.
Anlangend  die  Frage,  ob  beim  Schweigen  des  Sächsischen  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  anzunehmen  sei,  dass  uneheliche  Kinder  einer
adeligen  Frauensperson  den  Adel  der  Mutter  führen  dürften,
äussert  sich  der  sächsische  Minister  des  Innern  (S.  488  des
Wochenblatts  f.  merkw.  Rechtsfälle  de  1873)  dahin:  Wie  die
Frage  über  die  Berechtigung  zum  Gebrauche  einer  Adelsbezeichnung
  als  eines  neben  und  in  Verbindung  mit  dem  Zunamen
zu  führenden  Prädikates  bekannten  Grundsätzen  nach  dergestalt
  dem  Öffentlichen  Recht  angehöre,  dass  eine  Bestimmung
über  die  Entscheidung  derselben  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
überhaupt  nicht  habe  getroffen  werden  können  und  daher  auch
in  dieser  Beschränkung  namentlich  auch  der  8  1801  B.  G.-B.  aufzufassen
  sei,  80  sei  es  auch  anerkannter  Grundsatz  des  öffentlichen
  Rechts,  dass  die  Berechtigung  zur  Führung  des  Adelsprädikats
  eben  nur  Folge  der  ehelichen  Abstammung  von  einer
adelsberechtigten  Person  oder  Ausfluss  besonderer  Verleihung
beziehentlich  ausdrücklicher  Anerkennung  des  Landesherrn  sein
könne.  Der  Minister  des  Innern  hatte  sich  in  dieser  Weise  entschieden,
  nachdem  das  Appellationsgericht  Dresden  ebenfalls  ausgeführt,
  dass  diese  Frage  als  eine  ausserhalb  des  Privatrechts
liegende,  dem  öffentlichen  Recht  angehörende  zu  betrachten  sei
und  man  sich  daher  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
Auskunft  zu  erbitten  habe.