Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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brechern  zwischen  den  beiden  genannten  Königreichen  einerseits  und  der  Schweiz  andererseits
  auf  dem  Correspondenzwege  eine  Uebereinkunft  wegen  des  Transportes  der  nach
Maßgabe  des  gedachten  Vertrages  zwischen  Württemberg  und  Italien  gegenseitig  auszuliefernden
  Individuen  durch  Schweizerisches  Gebiet  zu  Stande  gekommen  ist,  so  wird
dieselbe  in  Nachstehendem  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

I.  Diejenigen  Individuen,  welche  aus  Württemberg  nach  Italien  ausgeliefert  werden,
  sind  der  Polizei  in  Rorschach  zu  übergeben  und  durch  die  Schweizerische  Polizei  an
die  Italienische  Grenz-Polizei  in  der  Douane  auf  dem  Berge  Splügen  abzuliefern,  in
der  gleichen  Form,  wie  im  Jahre  1868  zwischen  dem  Schweizerischen  Bundesrath  und
der  Italienischen  Regierung  bezüglich  der  aus  der  Schweiz  nach  Italien  gehenden  polizeilichen
  Transporte  vereinbart  wurde.

Umgekehrt  sind  diejenigen  Individuen,  welche  von  Italien  an  Württemberg  ausgeliefert
  werden  wollen,  gemäß  der  eben  erwähnten  Vereinbarung  vom  Jahr  1868  der
Grenzpolizei  des  Kantons  Graubünden  im  Dorfe  Splügen  zu  übergeben  und  von  der
Schweizerischen  Polizei  in  Friedrichshafen  an  die  Königlich  Württembergischen  Behörden
abzuliefern.

Indeß  soll  die  Beigebung  eines  Bediensteten  entweder  der  Regierung,  welche  die
Auslieferung  gewährt,  oder  derjenigen,  welche  sie  verlangt  hat,  nicht  ausgeschlossen  sein.

II.  Mit  dem  auszuliefernden  Individunm  ist  der  Schweizerischen  Polizei  ein  Transportbefehl
  zu  übergeben,  in  welchem  das  betreffende  Individuum  genau  signalisirt  und
angegeben  sein  soll,  wegen  welchen  Verbrechens  dasselbe  verurtheilt  ist,  oder  in  Untersuchung
  steht  und  an  welche  Behörde  es  abgeliefert  werden  muß.

Wenn  der  ausliefernden  Behörde  besondere  Vorsichtsmaßregeln  nöthig  erscheinen,
so  soll  dieses  nicht  blos  mündlich,  sondern  im  Verhaftsbefehl  schriftlich  den  Schweizerischen
  Polizeibehörden  zur  Kenntniß  gebracht  werden.

III.  Alle  Kosten  für  Transport,  Unterhalt  und  Bewachung  des  auszuliefernden
Individuums,  sowie  die  Kosten  für  das  polizeiliche  Geleite  und  für  allfällige  besondere
Vorsichtsmaßregeln,  Telegramme  r2c.  sind  den  Schweizerischen  Polizeibehörden  zu  vergüten
  und  sollen  sogleich  bei  der  Uebergabe  des  Arrestanten  an  den  abliefernden  Schweizerischen
  Polizeibeamten  bezahlt  werden.

Zu  diesem  Ende  hat  jede  Polizeistelle  die  ihr  zukommenden  Kosten  specificirt  in  den
Verhaftsbefehl  einzutragen,  welcher  mit  dem  Arrestanten  quittirt  zu  übergeben  ist.