Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  72.  851

2.  bei  den  auf  Grund  derselben  Gehaltsverordnung  erfolgenden  Pensionsfestsetzungen
für  die  Hinterbliebenen  derjenigen,  welche  sich  am  1.  Januar  1907  oder  in  einem  späteren
Zeitpunkte  im  aktiven  Gendarmeriedienste  oder  in  einer  statusmäßigen  Stelle  des  Zivildienstes
befunden  haben,
die  vor  dem  1.  Januar  1907  zurückgelegte  Gendarmeriedienstzeit  als  statusmäßige  Dienstzeit  nach
Maßgabe  der  mehrgenannten  Gehaltsverordnung  angerechnet  wird.

In  den  Fällen  des  vorhergehenden  Absatzes  wird  neben  der  Zivilpension  eine  Gendarmeriepension
  nur  nach  Maßgabe  des  §  5  Ziff.  4  gewährt.

§  5.

Hinsichtlich  der  Überleitung  der  am  1.  Januar  1907  im  aktiven  Gendarmeriedienst
befindlichen  Mannschaften  in  die  neuen  Verhältnisse  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Die  Sergeanten  erhalten  Titel,  Rang  und  Dienstesabzeichen  der  Vizewachtmeister.
Den  überzähligen  Stationskommandanten  bleibt  ihr  Titel  mit  dem  entsprechenden  Gehalte,
jedoch  mit  dem  seitherigen  Range  und  den  seitherigen  Abzeichen  gewahrt.

2.  Für  die  Gehaltsvorrückung  wird  den  Gendarmen,  Wachtmeistern  und  Oberwachtmeistern
  die  im  gleichen  Dienstgrade  zurückgelegte  Dienstzeit,  den  Stationskommandanten
(Vizewachtmeistern)  diejenige  Dienstzeit  angerechnet,  welche  sie  in  der  Eigenschaft  von  Stations-=kommandanten
  oder  Sergeanten  zurückgelegt  haben.

3.  Den  verheirateten  Mannschaften  wird  der  seitherige  Mehrbetrag  des  Okonomiebeitrags
  bis  zu  einer  Neuregelung  der  Diensteinkommensverhältnisse  als  persönliche  Zulage
belassen.

4.  Soweit  die  sich  künftig  berechnenden  Pensionen  hinter  den  Beträgen  zurückbleiben,
welche  sich  nach  den  seitherigen  Bestimmungen  berechnet  haben  würden,  bleibt  den  Mannschaften
  und  ihren  Hinterbliebenen  der  Bezug  der  höheren  Pensionen  gewahrt.  §  55  der
Gehaltsverordnung  vom  26.  Juni  1894  findet  entsprechende  Anwendung.  Jedoch  steht  es
den  Mannschaften  bei  der  Pensionierung  frei,  zur  Wahrung  einer  nach  den  seitherigen
Normen  in  Aussicht  stehenden  Pensionserhöhung  auf  die  Vorteile  der  neuen  Normen  zu
verzichten;  bei  Vereitelung  der  Aussicht  kann  der  Verzicht  zurückgenommen  werden,  doch
findet  eine  Nachzahlung  der  entgangenen  Mehrbeträge  in  solchem  Falle  nicht  statt.

§  6.
Mit  dem  Inkrafttreten  gegenwärtiger  Verordnung  verlieren  alle  entgegenstehenden
früheren  Bestimmungen  mit  folgenden  Ausnahmen  ihre  Gültigkeit:
1.  Bis  zur  anderweitigen  Regelung  der  Diensteinkommensverhältnisse  bleibt  §  27,
sowie  §  81  Abs.  2  der  Organisationsverordnung  vom  24.  Juli  1868  in  Geltung,  letzterer