Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

8  44.  Stellvertretung  und.  Regentschaft.  201

gegangen  ist.  In  Preußen  hat  der  Landtag  auch  im  Falle  der
Minderjährigkeit  über  die  Notwendigkeitsfrage  zu  beschließen,  welche
also,  z.  B.  wegen  besonderer  Nähe  des  Volljährigkeitstermins,  verneint
  werden  kann.  Vielfach  hat  der  Regent  einen  Eid  zu  leisten,
dessen  rechtliche  Natur  insofern  von  dem  Verfassungseid  des  Monarchen
  verschieden  ist,  als  z.  B.  in  Preußen  die  Regentschaft  erst
mit  der  Ableistung  des  Eides  beginnt:  er  bestätigt  nicht,  sondern  er
begründet  ein  Rechtsverhältnis.  Mit  dem  Fortfall  des  Grundes
und  mit  dem  Tode  des  Vertretenen  endigt  die  Regentschaft  überhaupt,
  während  die  Regierung  des  einzelnen  Regenten  durch  Unfähigkeit
  desselben,  nicht  aber  wenn  ein  näherstehender  Agnat  volljährig
  wird,  aufhört.

Nächst  den  Fragen:  wann  tritt  eine  Regentschaft  ein  und  wie
wird  sie  eingeleitet?  steht  die:  wer  wird  Regent?  Auch  diese  ist
in  verschiedenster  Weise  beantwortet.  Die  privatvormundschaftliche
Anschauung  klingt  in  Bestimmungen  durch,  welche  die  Mutter  und
Großmutter  oder  sogar  testamentarische  Ernennung  zulassen;  einer
völlig  entgegengesetzten  Auffassung  entsprangen  Sätze,  welche  die
Regentschaft  eines  hohen  Beamten  oder  die  Wahl  durch  den  Landtag
verlangen.  Den  wahrhaft  staatsrechtlichen  Grundsatz  des  älteren
deutschen  Rechtes,  wonach  der  nächste  thronfolgeberechtigte  Agnat
Regent  wird,  haben  Preußen,  Württemberg  und  Sachsen  festgehalten.

Die  Rechtsstellung  des  Regenten  ist  dadurch  bezeichnet,  daß
er  die  volle  Staatsgewalt  in  fremdem  Namen  ausübt.  Er  ist  interimistisches
  Staatsoberhaupt.  Der  Inhalt  seiner  Regierungsrechte  ist  lediglich
  zeitlich  von  der  Gewalt  des  Monarchen  verschieden,  sofern  nicht
die  Verfassungen  Ausnahmen  aufstellen.  Solche,  den  richtigen  Standpunkt
  verdunkelnde  und  Mißtrauen  bekundende  Beschränkungen  finden
sich  neuerdings  mehrfach,  und  zwar  teils  materielle  in  Bezug  auf
Ehren=  und  Amtshoheit,  teils  formelle  durch  Forderung  eventueller
Zuziehung  eines  Regentschaftsrates.  Alle  diese  Beschränkungen  widersprechen
  der  modernen  Auffassung  und  es  kann  keinem  Zweifel
unterliegen,  daß  nach  dieser  der  Regent  alle  Rechte  des  Monarchen,
also  auch  die  Befugnis  zu  Verfassungsänderungen  hat.!

1  Der  Regent  zeichnet  z.  B.:  „Im  helm  von  Gottes  Gnaden,  Prinz  von
Namen  S.  M.  des  Königs,  Wir  Wil:  Preußen,  Regent"  (vol.  Allerh.  Bot-