8 44. Stellvertretung und. Regentschaft. 201
gegangen ist. In Preußen hat der Landtag auch im Falle der
Minderjährigkeit über die Notwendigkeitsfrage zu beschließen, welche
also, z. B. wegen besonderer Nähe des Volljährigkeitstermins, verneint
werden kann. Vielfach hat der Regent einen Eid zu leisten,
dessen rechtliche Natur insofern von dem Verfassungseid des Monarchen
verschieden ist, als z. B. in Preußen die Regentschaft erst
mit der Ableistung des Eides beginnt: er bestätigt nicht, sondern er
begründet ein Rechtsverhältnis. Mit dem Fortfall des Grundes
und mit dem Tode des Vertretenen endigt die Regentschaft überhaupt,
während die Regierung des einzelnen Regenten durch Unfähigkeit
desselben, nicht aber wenn ein näherstehender Agnat volljährig
wird, aufhört.
Nächst den Fragen: wann tritt eine Regentschaft ein und wie
wird sie eingeleitet? steht die: wer wird Regent? Auch diese ist
in verschiedenster Weise beantwortet. Die privatvormundschaftliche
Anschauung klingt in Bestimmungen durch, welche die Mutter und
Großmutter oder sogar testamentarische Ernennung zulassen; einer
völlig entgegengesetzten Auffassung entsprangen Sätze, welche die
Regentschaft eines hohen Beamten oder die Wahl durch den Landtag
verlangen. Den wahrhaft staatsrechtlichen Grundsatz des älteren
deutschen Rechtes, wonach der nächste thronfolgeberechtigte Agnat
Regent wird, haben Preußen, Württemberg und Sachsen festgehalten.
Die Rechtsstellung des Regenten ist dadurch bezeichnet, daß
er die volle Staatsgewalt in fremdem Namen ausübt. Er ist interimistisches
Staatsoberhaupt. Der Inhalt seiner Regierungsrechte ist lediglich
zeitlich von der Gewalt des Monarchen verschieden, sofern nicht
die Verfassungen Ausnahmen aufstellen. Solche, den richtigen Standpunkt
verdunkelnde und Mißtrauen bekundende Beschränkungen finden
sich neuerdings mehrfach, und zwar teils materielle in Bezug auf
Ehren= und Amtshoheit, teils formelle durch Forderung eventueller
Zuziehung eines Regentschaftsrates. Alle diese Beschränkungen widersprechen
der modernen Auffassung und es kann keinem Zweifel
unterliegen, daß nach dieser der Regent alle Rechte des Monarchen,
also auch die Befugnis zu Verfassungsänderungen hat.!
1 Der Regent zeichnet z. B.: „Im helm von Gottes Gnaden, Prinz von
Namen S. M. des Königs, Wir Wil: Preußen, Regent" (vol. Allerh. Bot-