Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 76. 1091 
im Falle einer Mobilmachung auch diejenigen Telegramme, welche von ein- 
zelnen mit dienstlichen Aufträgen kommandierten Militärpersonen oder Beamten 
der Militär= und Marineverwaltung des Deutschen Reichs in reinen Militär- 
und Marinedienstangelegenheiten ausgehen oder an solche Militärpersonen oder 
Beamte gerichtet find; 
4. Telegramme der Eisenbahnverwaltungen, Eisenbahnstationen und Eisenbahnbeamten 
an vorgesetzte Behörden über Unglücksfälle und Betriebsstörungen; andere Bahn- 
diensttelegramme nur im Falle einer Störung der Bahntelegraphenleitungen; 
5. die dienstlichen Telegramme der K. Post= und Telegraphenverwaltung. 
Die Vorschriften in den §§ 2 mit 6 der Kaiserlichen Verordnung vom 2. Juni 1877, 
betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen (vgl. Beilage 4 Seite 1107), finden 
sinngemäße Anwendungt). 
Der § 26 der Militärtransportordnung (vgl. Gesetz= und Verordnungsblatt 1899 S. 75 
und Reichsgesetzblatt 1899 S. 28) bleibt unberührt. 
Alle im vorstehenden nicht erwähnten Telegramme der bayerischen öffentlichen Stellen, 
Behörden und Organe sind bei der Aufgabe zu bezahlen. 
Die Telegraphenanstalten erteilen über die Aufgabe amtlicher Telegramme auf Ver- 
langen kostenlose Bescheinigung auf einem Formblatt nach dem Muster der Beilage 9 durch 
Einsetzung der bezahlten Gebühr und Aufdruck des Tagesstempels. 
Die Formblätter sind von den Aufgebern amtlicher Telegramme selbst zu beschaffen 
und nach Vordruck auszufüllen. 
Zum Zweck der Bescheinigung können von den behördlichen Absendern unter sinngemäßer 
Beachtung der vorstehenden Vorschriften auch die bei den Postanstalten gegen Bezahlung 
erhältlichen Postaufgabebücher verwendet werden. 
Behörden mit größerem Telegrammverkehr können auch von der Einrichtung der Tele- 
grammgebührenstundung gemäß § 16 Ziffer IV der Telegraphenordnung für das Königreich 
Bayern (Gesetz= und Verordnungsblatt 1904 S. 195) gegen Bezahlung der dort festgesetzten 
Gebühren Gebrauch machen. Zur Einzahlung eines Vorschusses sind sie nicht verpflichtet. 
Den im Verzeichnis II (Beilage 6) aufgeführten, nicht zu den unmittelbaren Staats- 
behörden zählenden Absendern werden die Auslagen, die ihnen durch Absendung von Tele- 
grammen in reinen Staatsdienstangelegenheiten und in Polizeisachen erwachsen, aus der 
Staatskasse rückersetzt. Zu diesem Behufe haben sie allmonatlich ein Verzeichnis jener Tele- 
gramme herzustellen, die nach ihren Aufzeichnungen in reinen Staatsdienstangelegenheiten 
1) Die Gebührenfreiheit der Telegramme erstreckt sich nur auf die Telegraphierungsgebühren, nicht aber auf 
die Kosten, die durch die Weiterbeförderung der Telegramme über die Telegraphenlinien hinaus erwachsen. 
Stadttelegramme genießen keine Gebührenfreiheit. 
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