Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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In  dieser  Beziehung  wird  neben  dem  Ausweise  über  eine  hinreichend  genossene
Schulbildung  verlangt:

a)  bei  dem  Eintritt  in  die  Vorklafse  diejenige  Fertigkeit  im  Freihandzeichnen  und
geometrischen  Zeichnen  (Modelliren),  welche  in  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen
  des  Landes  erworben  werden  kann,  und  welche  durch  Vorlegung  von  Schulzeugnissen
  und  selbstgefertigten  Zeichenarbeiten,  unter  Umständen  durch  eine  besondere
  Prüfung  nachzuweisen  ist;

b)  bei  dem  Eintritt  in  einen  Fachkurs  genügende  Ausbildung  in  den  Fächern  der
Vorklasse.  Diese  ist  durch  Erstehung  einer  Prüfung  zu  erweisen,  welche  alljährlich
zu  Anfang  Oktobers  stattfindet  und  auf  sämmtliche  Unterrichtsgegenstände  der
Vorklasse  sich  erstreckt.  Neueintretende,  welche  die  Vorklasse  nicht  besucht  haben,
können  ausnahmsweise  von  der  Theilnahme  an  dieser  Prüfung  entbunden  werden,
wenn  sie  sich  über  den  Besitz  der  für  die  genügende  Erstehung  derselben  erforderlichen
  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  auf  sonstigem  Wege  ausweisen.

S.  9.

Die  Zulassung  als  außerordentlicher  Schüler  ist  durch  die  in  §.  8  Ziffer  1—4
genannten  Nachweise  und  durch  den  Besitz  derjenigen  Vorkenntnisse  bedingt,  ohne  welche
die  betreffenden  einzelnen  Unterrichtszweige  nicht  mit  Nutzen  besucht  werden  könnten.

§.  10.

Die  Anmeldung  zum  Eintritt  in  die  Schule  geschieht  bei  der  Direktion  der  Anstalt.

Die  Aufnahme  oder  Zulassung  in  die  Vorklasse  wird  von  dem  Vorstand,  in
zweifelhaften  Fällen  von  dem  Lehrerkonvent  verfügt.  Ueber  das  Vorrücken  und  die
Aufnahme  oder  die  Zulassung  in  die  Fachkurse  entscheidet  der  Lehrerkonvent.

S.  11.
Da  das  Schuljahr  an  der  Kunstgewerbeschule  je  im  Herbst  beginnt,  so  findet  der
Eintritt  neuer  Schüler  am  zweckmäßigsten  zu  diesem  Zeitpunkt  statt.
Im  Laufe  eines  bereits  begonnenen  Unterrichtskurses  kann  die  Aufnahme  oder  Zulassung
  eines  Schülers  nur  ausnahmsweise  gewährt  werden.

§.  12.
Die  ordentlichen  Schüler  der  Vorklasse  sowohl  als  der  Fachkurse  haben  sich  in  ihrem