Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Beilage 8. 
Regulativ über die Portofreiheiten. 
a) Portofreiheiten für Sendungen des deutschen Wechselverkehrs. 
Artikel 1. 
Die regierenden Fürsten der Staaten des Deutschen Reichs sowie die Gemahlinnen 
und Witwen dieser Fürsten genießen in persönlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten 
Allerhöchstihrer Vermögensverwaltung innerhalb des Deutschen Reichs unbeschränkte Porto- 
und Gebührenfreiheit für abgehende und ankommende Postsendungen. 
Diese Portofreiheit bezieht sich nicht allein auf die Sendungen, die von den Allerhöchsten 
Herrschaften persönlich abgesandt werden oder unter Allerhöchstihrer persönlichen Adresse ein- 
gehen, sondern auch auf solche Sendungen, die die Hausministerien oder die mit den be- 
treffenden Geschäften beauftragten obersten Stellen, die ihnen nachgeordneten Verwaltungen, 
ferner die Hofstaaten, die Adjutantur, das Zivil= und das Militärkabinet sowie die sonstigen 
mit diesen Sendungen betrauten Dienststellen in Angelegenheiten der Allerhöchsten Herrschaften 
ablassen oder empfangen. 
Die Sendungen müssen, soweit sie von den Hausministerien, den Verwaltungen, den 
Hofstaaten usw. abgelassen werden, mit dem Dienstsiegel und mit der Bezeichnung: „König- 
liche Angelegenheit“, „Großherzogliche Angelegenheit“ usw. oder „Militaria“, „Militärsache" 
oder „Heeressache“ versehen sein, damit sie von den Postanstalten als portofrei erkannt 
werden können. 
Artikel 2. 
In reinen Reichsdienstangelegenheiten werden Postsendungen jeder Art inner- 
halb des Deutschen Reichs portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Reichsbehörde 
abgeschickt oder an eine Reichsbehörde gerichtet sind'). Den Reichsbehörden werden diejenigen 
einzelnen Beamten, die eine solche Behörde vertreten, gleich geachtet. 
1) Den von der Neichshauptkasse, dem Reichsbankdirektorium und den Reichsbankanstalten ausgehenden oder 
an diese Behörden gerichteten Sendungen in reinen Reichsdienstangelegenheiten steht die Portofreihcit zu. 
Dagegen unterliegen die Sendungen, dic sich auf den Geschäftsbetrieb der Reichsbank beziehen, der Porto# 
zahlung. Ugl. Art. 3 des Regulativs. 
In Straflegistersachen haben Mitterlungen über rechtskräftige Verurteilungen, die von den Strafvollstreckungs 
behörden oder den Beamten der Staatsanwaltschaft und den Landespolizeibehörden an das Reichsjustizamt ergchen. 
und ebenso vom Neichsiustizamte an öffentliche Behörden gerichtete Auskunftsschreiben über den Inhalt des beim 
Reichsinstzamte geführten Negistere als reine Reichsdienstangelegenheiten Anspruch auf Portofrei 
heit. Dagegen sind derartige Mitteilungen der Strafvollstreckungebehörden oder der Beamten der Staateanwal!. 
schaft sowie der Landespolizerbehörden an die zu Negisterbehörden bestimmten Behörden der Bundesstaaten, ferner 
Mitteilungen rc. der Negisterbehorden der Bundesstaaten an andere Landesbehörden und ebenso Anfragen der 
Lauscebehorden an das Reichsinstizamt über den Inhalt des dort geführten Registers portopflichtig.
	        
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