Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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I. Wagenklasse nicht verfügbar, so werden Plätze der nächst niedrigen, im Zuge mitgeführten 
Wagenklasse eingeräumt. 
2. Luxuszüge können nur benützt werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. 
3. Bei Benützung von Schlafwagen und Luxuszügen sind die tarifmäßigen Zuschläge 
zu entrichten. 
§ 2. 
1. Die Landtagsabgeordneten erhalten durch das Staatsministerium für Verkehrsange- 
legenheiten auf Namen lautende Freikarten. Diese Karten werden, unbeschadet der gesetzlichen 
Beschränkung ihrer Benützbarkeit, auf die jeweilige Dauer der Wahlperiode ausgestellt. 
2. Freie Fahrt und freie Gepäckbeförderung kann von den Landtagsabgeordneten nur 
beansprucht werden, wenn sie ihre Freikarte als Ausweis bei sich führen. Die Freikarte ist 
an der Bahnsteigsperre sowie auf Verlangen der Zug= und Aussichtsbeamten vorzuzeigen. 
3. Insoweit die freie Benützung außerbayerischer, vom bayerischen Staate betriebener 
Anschlußlinien auf Grund der Freikarten nicht zulässig ist, werden seitens der Staatseisen- 
bahnverwaltung Maßnahmen getroffen, durch welche die freie Fahrt in anderer Weise ermög- 
licht wird. 
4. Die Freikarten der Landtagsabgeordneten berechtigen zum Betreten der Bahnanlagen, 
soweit diese dem Publikum bestimmungsgemäß zugänglich sind. 
§ 3. 
Nach Ablauf der Wahlperiode und im Falle der Auflösung des Landtages, ferner bei 
sonstigem Erlöschen der Abgeordneteneigenschaft werden die Freikarten durch das Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten eingezogen. 
8 4. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Landtagswahlgesetze vom 9. April 1906 
in Kraft. 
Gegeben zu München, den 13. März 1907. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Frauendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Schacky.
	        
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