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23. Die Behandlung der Ersatzzuweisungen, wenn der geschätzte Schaden den Betrag
von 100 MA übersteigt, Personen verletzt worden sind oder der Unfall bei einem Zuge
mit Personenbeförderung eingetreten ist.
24. Die übernahme von uneinbriuglichen Ersatz- und Schuldbeträgen auf die Eisen—
bahnkasse.
25. Die Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit und die Zulassung von
Reklameeinrichtungen in den Bahnhöfen, Eisenbahnzügen, Schiffen und an der freien Strecke.
26. Die Aufstellung der Fahrkurse für die Zugführer und Schaffner.
27. Die Aufstellung der Diensteinteiler für das Lokomotiv- und maschinentechnische
Zugbegleitungspersonal.
28. Die Aufstellung des Zugbildungsplanes, soweit nicht das Verkehrsamt zuständig
ist, und die Festsetzung der Zuwartezeiten im innern Verkehr.
29. Die Einlegung von Sonderzügen (einschließlich der Oktoberfestsonderzüge), soweit
diese nicht durch das Verkehrsamt oder durch die Inspektionen erfolgt.
30. Die Erledigung der Ausprüche auf Rückvergütung von Personenfahrgeldern und
von Fracht für Gepäck, Expreßgut und Leichen im inneren Verkehr.
31. Die Aufstellung des Güterzugsfahrplanes.
32. Die Aufhebung der Sonntagsruhe im Güterverkehr für bestimmte Zeiten und Züge
33. Die Zulassung der Personenbeförderung bei Güterzügen im Packwagen und der
Schüler- und Arbeiterbeförderung bei Güterzügen in Personenwagen.
34. Die Verbescheidung von Gesuchen Privater um Gestattung der Be= und Entladung
von Wagen auf freier Strecke von Haupteisenbahnen und hauptbahnmäßig betriebenen Neben-
eisenbahnen.
35. Die Gewährung der Frachtbegünstigungen für Ausstellungsgegenstände.
36. Die Vertretung der bayerischen Staatseisenbahnverwaltung im deutschen Eisenbahn-
Verkehrs-Verband.
37. Die Einrichtung eines provisorischen öffentlichen Verkehrs auf den im Bau be-
findlichen Bahnen.
38. Die technische Prüfung neuer Staatseisenbahnlinien vor der Betriebseröffnung;
die technische Prüfung und die Genehmigung der Betriebseröffnung von Privatbahnen:
dann die Mitwirkung bei der technischen Prüfung von Straßenbahnen.
39. Die Herstellung der allgemeinen und ausführlichen Entwürfe für neue Bahnen,
sowie für Ergänzungs-, Erweiterungs= und Neubauten an bestehenden Bahnlinien und Wasser-
straßen.
10. Die Ansarbeitung der allgemeinen und ausführlichen Entwürfe für Industriegleise.