Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  16.  117

ministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten,  die  Überwachung  der  Geschäfte  der  Hauptwagen—
verteilung  und  der  Ausgleich  unter  den  Hauptverteilungsstellen.
12.  Die  Genehmigung  zur  Anbringung  von  Automaten  und  Plakaten  in  den  Eisenbahnzügen
  und  zur  unentgeltlichen  Abgabe  von  Preßerzeugnissen  an  Reisende.
13.  Die  Herstellung  der  Gesamtübersicht  über  die  Zugführer=  und  Schaffnerkurse.
14.  Die  Aufnahme,  Verwendung  und  Entlassung  der  Dienstfrauen;  die  Ausstellung
der  Fahrkurse  für  dieselben.
15.  Die  Beschaffung,  Verwaltung  und  Abgabe  der  Tarife,  Drucksachen  und  Regiematerialien.

16.  Die  Verwaltung  der  bahneigenen  Pflanzgärten.

Jc)  Der  Eisenbahndirektion  Nürnberg:

1.  Die  Verwaltung  des  Ludwig-Kanals.

2.  Die  Bearbeitung  der  Tarife  und  der  Bestimmungen  über  die  Benützung  des  Ludwig-Kanals.

3.  Die  Erledigung  von  Ansprüchen  auf  Erstattung  von  Personenfahrgeldern  aus  der
Benützung  von  Vereinsfahrscheinheften,  die  von  der  Ausgabestelle  in  Nürnberg  über  ausschließlich
  bayerische  Staatseisenbahnstrecken  ausgestellt  worden  sind.

Dann  für  den  ganzen  Bereich  der  Staatseisenbahnverwaltung:

4.  Die  Vertretung  der  übrigen  Eisenbahndirektionen  im  Ausschusse  des  deutschen  Eisenbahnverkehrsverbandes
  gemeinsam  mit  der  Eisenbahndirektion  München.

5.  Die  Bearbeitung  der  allgemeinen  Abfertigungsvorschriften  mit  Ausnahme  der  Bestimmungen
  über  den  Güterwagendienst,  das  Desinfektionswesen  und  das  Zollabfertigungswesen.

6.  Die  Vertretung  der  bayerischen  Staatseisenbahnverwaltung  bei  den  Verhandlungen
mit  den  anderen  Verwaltungen  über  die  Führung  der  direkten  Güterkurse.

7.  Die  Bearbeitung  des  Transportdienstbuches.

8.  Die  Aufstellung  der  Ladevorschriften.

9.  Die  Verwaltung  des  Eisenbahnmuseums.

d)  Der  Eisenbahndirektion  Würzburg:

1.  Die  Verwaltung  der  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Maine  mit  den  aus  der  Zuständigkeit
  der  Amter  sich  ergebenden  Vorbehalten.
2.  Die  Genehmigung  zur  Benützung  der  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Maine  für

im  Tarif  nicht  vorgesehene  Leistungen  und  die  Festsetzung  der  Gebühren  hiefür.
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