Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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3. Die Leitung der Bauten der Staatseisenbahn-, Post= und Telegraphenverwaltung 
in der Pfalz; die Durchführung der Grunderwerbungen und die Verwaltung des Grund- 
eigentums der Staatseisenbahnen in der Pfalz. 
8 4. 
Den Amtern ist die Erledigung einzelner Geschäftsaufgaben für das ganze Verwaltungs-= 
gebiet übertragen. 
Allen Amtern obliegt für das ihnen zugeteilte Personal die Dienstaufsicht und Dis- 
ziplin, die Qualifikation, die Erteilung von Urlaub und Freifahrt und die Behandlung der 
sonst den Dienstvorständen obliegenden Personalangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit 
dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten vorbehalten oder die Erledigung einzelner 
Geschäfte im Interesse der Einheitlichkeit dem Personalamte übertragen ist. 
Im einzelnen obliegt: 
a) Dem Personalamt: 
1. Die Behandlung der Gesuche um Aufnahme in den mittleren Dienst, die Auswahl 
unter den Bewerbern und die Zuweisung der einzuberufenden Bewerbern an die Eisenbahn- 
direktionen. 
2. Die Personalverwaltung für die Amter, insbesondere die Anstellung, Versetzung, 
Beförderung, Pensionierung, Reaktivierung und Entlassung des nichtpragmatischen Personals 
bei den Amtern. Die Erteilung der Verehelichungsbewilligung an das Personal der Amter, 
soweit nicht das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten zuständig ist. 
3. Die Anweisung der Aktivitäts= und Pensionsbezüge für das Personal der Ämter 
einschließlich der Ergänzungsbeträge zu den Pensionen von Beamten der Kategorie AVb, 
die Anweisung aller den Hinterbliebenen dieses Personals zustehenden Bezüge, Pensionen, 
Pensionszulagen, Unterhaltsbeiträge und Unterstützungen aus dem Staatsdiener-Reliktenverein. 
4. Die Regelung der Militär= und Gendarmeriepensionen für das Personal der Amter. 
5. Die Vergütung der Umzugskosten, soweit nicht das Staatsministerium für Verkehrs- 
angelegenheiten zuständig ist, und die Anweisung von Umzugsgebühren an das Personal 
der Amter. 
6. Die Behandlung der auf die Zurückstellung vom Waffendienste bezüglichen Geschäfte 
hinsichtlich des Personals der Amter. 
7. Die Bewilligung von Unterstützungen an das Personal der Amter.
	        
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