Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 16. 121 
d) Dem Reklamationsamt: 
1. Die Erledigung der Entschädigungsansprüche im Eisenbahn= und Schiffahrtverkehre 
aus dem Frachtvertrage über die Beförderung von Gepäck, Expreßgut, Leichen, lebenden Tieren, 
Eul= und Frachtgütern und der Ansprüche auf Erstattung der auf Grund des Neben- 
gebührentarifs erhobenen Nebengebühren, soweit die Erledigung dieser Ansprüche nicht den 
Stationen I. Klasse und den Güterstationen übertragen ist. 
2. Die Entscheidung über die Anträge auf Erstattung der Frachtzuschläge, die wegen 
Außerachtlassung der in der Anlage B zur Eisenbahnverkehrsordnung (Anlage 1 des inter- 
nationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr) vorgesehenen Sicherheitsvor- 
schriften, dann wegen zu niedriger Gewichtsangabe und wegen überlastung erhoben worden sind. 
3. Die Erledigung von Beschwerden, die gegen Entscheidungen der Stationen I. Klasse 
und der Güterstationen in Reklamationsangelegenheiten erhoben werden. 
e) Dem Tarifamt: 
1. Die Bearbeitung und die Veröffentlichung der Beförderungsbestimmungen, der 
Tarifsätze und der Tarifvorschriften für die Abfertigung von Gütern und lebenden Tieren 
im inneren Verkehre der Staatseisenbahnen sowie in den Verbandsverkehren, ferner im 
Verkehre der übrigen von der Staatseisenbahn betriebenen Unternehmungen. 
2. Die Aufstellung der Kilometerzeiger für den gesamten Verkehr und für die Wagen- 
mieteabrechnung. 
3. Die Bearbeitung der in den Verbandsverkehren bestehenden Übereinkommen für die 
Beförderung von Gütern und lebenden Tieren. 
4. Die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung in den Gütertarifverbänden ein- 
schließlich des internationalen Transportkomites, ferner in der ständigen Tarifkommission 
und in der Generalkonferenz der deutschen Eisenbahnen unter Mitwirkung des Verkehrsamtes, 
soweit dessen Geschäftskreis berührt wird. 
5. Die Vereinbarung der Grundsätze über die Frachtverteilung in den Verbandsver- 
kehren unter Mitwirkung der Verkehrskontrolle I und II, soweit deren Dienstführung hiedurch 
beeinflußt wird, und die Aufstellung der aus den direkten Tarifen sich ergebenden Anteile 
der bayerischen Staatseisenbahnverwaltung. 
6. Die Bearbeitung und Veröffentlichung der Bestimmungen über die Dienstgutsendungen 
und die Mitwirkung beim Abschluß von Lieferungsverträgen hinsichtlich der Verfrachtungs- 
vereinbarungen.
	        
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