Full text : Rosenheimer Anzeiger. 62. Jahrngang (62)

Verfassungsurkunde  für  den  Preußischen  Staat.  101

Staatswegen  nur  in  bezug  auf  die  Wehrpflicht  beschränkt
werden.  Kbzugsgelder  dürfen  nicht  erhoben  werden.

Die  Religionsgemeinschaften.

AKrt.  12.  Die  Freiheit  des  religiösen  Bekenntnisses,  der
Dereinigung  zu  Religionsgesellschaften  und  der  gemeinsamen
häuslichen  und  öffentlichen  Religionsübung  wird  gewährleistet.
  Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
Rechte  ist  unabhängig  von  dem  religiösen  Behenntnisse.
Den  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Dflichten  darf

urch  die  flusübung  der  Religionsfreiheit  kein  Abbruch

art.  14.  Die  christliche  Religion  wird  bei  denjenigen
Einrichtungen  des  Staats,  welche  mit  der  Religionsübung
im  Zusammenhange  stehen,  unbeschadet  der  im  Krt.  12  gewährleisteten
  Religionsfreiheit,  zu  Grunde  gelegt.

Krt.  15.  Die  evangelische  und  die  römisch-katholische
Kirche:  sowie,  iede  andere  Religionsgesellschaft  ordnet  und

neitt  und  Genuß  der.  für  ibre  Kultus-.  unterrichts-  und
Wohltätigkeitszweche  bestimmten  anstalten,  Stiftungen  und
Fonds  1.

Krt.  16.  Der  Derkehr  der  Religionsgesellschaften  mit
ihren  Oberen  ist  ungehindert.  Die  Bekanntmachung  kirchlicher
  Knordnungen  ist  nur  denjenigen  Beschränkungen  unterworfen,
  welchen  alle  übrigen  VDeröffentlichungen  unterliegen.

Krt.  18.  Das  Ernennungs-,  Vorschlags-,  Wahl=  und
Bestätigungsrecht  bei  Besetzung  hirchlicher  Stellen  ist,  soweit
es  dem  Staate  zusteht  und  nicht  auf  dem  Datronat  oder
besonderen  Rechtstiteln  beruht,  aufgehoben.

Kuf  die  Anstellung  von  Geistlichen  beim  Militär  und  an
öffentlichen  Anstalten  findet  diese  Bestimmung  heine  An—
wendung.