Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. 101
Staatswegen nur in bezug auf die Wehrpflicht beschränkt
werden. Kbzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Die Religionsgemeinschaften.
AKrt. 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der
Dereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen
häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet.
Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte ist unabhängig von dem religiösen Behenntnisse.
Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Dflichten darf
urch die flusübung der Religionsfreiheit kein Abbruch
art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen
Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung
im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Krt. 12 gewährleisteten
Religionsfreiheit, zu Grunde gelegt.
Krt. 15. Die evangelische und die römisch-katholische
Kirche: sowie, iede andere Religionsgesellschaft ordnet und
neitt und Genuß der. für ibre Kultus-. unterrichts- und
Wohltätigkeitszweche bestimmten anstalten, Stiftungen und
Fonds 1.
Krt. 16. Der Derkehr der Religionsgesellschaften mit
ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung kirchlicher
Knordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen,
welchen alle übrigen VDeröffentlichungen unterliegen.
Krt. 18. Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl= und
Bestätigungsrecht bei Besetzung hirchlicher Stellen ist, soweit
es dem Staate zusteht und nicht auf dem Datronat oder
besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben.
Kuf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an
öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung heine An—
wendung.